Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II weiter zurück zum Inhaltsverzeichnis

Das folgende Vortragsmanuskript wurde uns freundlicherweise vom Referenten zur Verfügung gestellt:
 

Dr. Hans-Georg Babke (Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig):
Ethische Fragen: Definition von Maßstäben und Kriterien für Endlager
 
 

Sehr geehrte Damen und Herren!

     1.

     Möglicherweise sind einige von Ihnen beim Lesen des Programms darüber erstaunt gewesen, dass ein Religionspädagoge ethische Maßstäbe und Kriterien für
     Endlager zu definieren sich anschickt. Die Religionspädagogik hat auch zunächst einmal mit den Sach- und Fachfragen, die heute erörtert werden sollen, nichts
     zu tun. Die Tatsache, dass ich hier zu ethischen Fragen des Umgangs mit dem Atommüll-Endlager Asse II Stellung beziehe, hängt damit zusammen, dass ich zu
     Beginn der 90er Jahre nicht nur, aber auch als Vertreter der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, in deren Räumen wir heute tagen, den Erörterungstermin
     für Schacht Konrad mit vorbereitet habe und die Sachbeistände der nicht-kommunalen Einwender und Einwenderinnen koordiniert habe. Darüber hinaus habe
     ich seinerzeit ethische und wissenschaftstheoretische Einwendungen formuliert sowie die Beschlüsse, die die Landessynode, das Parlament unserer
     Landeskirche, gegen den Plan Schacht Konrad gefasst hat. Zudem war ich für die Zeit des damaligen Erörterungstermins partiell von meinen Dienstpflichten
     als Pfarrer frei gestellt, um am Erörterungstermin teilnehmen zu können. Als die Veranstalter des heutigen Fachgesprächs die Landeskirche darum baten, dass
     einer ihrer Vertreter den ethischen Part übernehmen möge, bin ich auf Grund meiner Vorgeschichte dazu auserwählt worden. Ich danke an dieser Stelle auch
     ausdrücklich Herrn Dr. Neander als dem Vorsitzenden unserer Umweltkammer dafür, dass er diese Entscheidung unterstützt hat.

     Ich selbst habe im Fach Philosophie promoviert und bin involviert in gegenwärtige sozial- und medizinethische Diskurse in der Religionsphilosophie und
     Theologie. So viel zur Frage, was denn einen Religionspädagogen auszeichnet, zu Endlagerproblemen Stellung zu nehmen.

     2.

     Gestatten Sie mir eine zweite Vorbemerkung, die uns aber sofort zur Sache führt. Die Behandlung ethischer Aspekte einer technischen Handlungsoption
     erscheint noch immer vielen Zeitgenossen, insbesondere aber Naturwissenschaftlern und Technikern, als etwas höchst Absonderliches und Obskures. Denn
     lange Zeit galt im Gefolge eines positivistischen Wissenschafts- und Technikverständnisses eine Zwei-Bereiche-Lehre. Während sich die
     Geisteswissenschaften – und dazu gehören ja auch die Disziplinen der philosophischen und theologischen Ethik – mit Sinn- und Verstehensfragen beschäftigen,
     ist der Gegenstandsbereich der Naturwissenschaften die Welt der neutralen Tatsachen. Natur- und ingenieurwissenschaftliche Fragen – so die einst gängige
     Vorstellung – sind Sache dieser Wissenschaften. Aus den empirischen Naturdaten lassen sich keine Sollensvorschriften erheben und ableiten.
     Dementsprechend sind ethische Erwägungen ein Fremdkörper bei wissenschaftlich-technischen Ent-scheidungen. Und schon gar nicht könne die Ethik den
     Anspruch erheben, ernsthaft Gehör bei den Entscheidungen zu finden. Allenfalls gesteht man diesem Bereich Relevanz für die persönliche Lebensführung zu.
     Symptomatisch dafür ist die Äußerung eines Vertreters des Bundesamtes für Strahlenschutz, der im Erörterungstermin zu Schacht Konrad folgendes sagte. Ich
     zitiere wörtlich: „Als Rechtsanwalt fühle ich mich für die Beantwortung ethischer Fragen nicht kompetent. Ich habe meine bestimmte persönliche ethische
     Auffassung, bestimmte moralische Vorstellungen, aber die sind hier vielleicht nicht von Interesse. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz hat ... als solches
     keine Ethik und keine bestimmte Moral, sondern nur die darin arbeitenden Menschen haben bestimmte Vorstellungen in dieser Hinsicht."1

     Diese Äußerung macht deutlich, dass selbst Juristen zuweilen ihre Schwierigkeiten damit haben, der Ethik irgendeine Relevanz in technischen Sachfragen
     zuzubilligen. Darüber hinaus macht sie deutlich, dass hier wenig Kenntnis von Ethik vorherrscht. Glücklicherweise aber fügte er hinzu: „Gleichwohl fühle ich
     mich befugt, aus rechtlicher Sicht einiges anzumerken, weil unser Recht – zunächst einmal die Verfassung und dann aber auch die anderen rechtlichen
     Vorschriften – ein gewisses ethisches Minimum darstellt, also das, auf das sich die Allgemeinheit geeinigt hat, was man tun und was man lassen sollte."2

     In den letzten Jahren aber hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Ethik durchaus bedeutsam ist für die Bewertung technischer Vorhaben. Sinnenfälliger
     Ausdruck ist die Einsetzung von ethischen Beratergremien in kontroversen Bereichen, wie z.B. denen der Gentechnik und der Reproduktionsmedizin. Ganz
     aktuell ist die Berufung des Nationalen Ethikrates. Und auch im Bereich der nuklearen Entsorgung sah sich die Gesellschaft für Reaktorsicherheit genötigt, eine
     Veranstaltung mit renommierten Technik-Ethikern durchzuführen. Diese Tatsache allein hat einige Signifikanz. Und schließlich – auf der rechtlichen Ebene - ist
     1994 der Art. 20 a als Umwelt-Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen worden, in dem es heißt:

     „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
     durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

     Nicht nur die Intention dieser Staatszielbestimmung, sondern bereits die darin enthaltene Terminologie macht deutlich, was in Verfassungskommentaren zum
     Ausdruck gebracht wird: Mit Art. 20 a sucht das Grundgesetz „Ansätze zu einer Ethik der Zukunftsverantwortung zu verrechtlichen".3 Und wenn hier von
     „Verantwortung" die Rede ist, so ist das mehr als eine individuelle Verantwortung, sondern die staatlicher Institutionen. All diese Entwicklungen sind
     Anzeichen dafür, dass ethische Erwägungen zu technischen Projekten aus ihrer Randstellung heraus gerückt sind und zu Recht eine zentralere Rolle spielen, als
     das noch vor einigen Jahren der Fall war. Und das kann auch gar nicht anders sein, sofern technische Verfahren menschliche und soziale Handlungsweisen
     sind, die nicht in einem ethischen Vakuum erfolgen und ethischen Regeln und Normen unterliegen.
 
 

     3.

     Worum geht es in der Technik-Ethik?
 
 

     Zunächst einmal negativ:

     Es geht nicht um die moralischen Gesinnungen und die Sittlichkeit einzelner Personen, nicht um die Moralität von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Technikern.
     Das war ja eines der Missverständnisse des vorhin zitierten Vertreters des BfS, als er von seinen bestimmten moralischen Vorstellungen sprach, die ein Amt
     nicht haben kann.

     Vielmehr geht es um die Bewertung von technischen Verfahren bzw. technischen Vorhaben selbst. In der wissenschaftlichen Ethik unterscheidet man
     idealtypischer Weise mit den Begriffen Max Webers zwischen Gesinnungsethik und Verantwortungsethik bzw. zwischen deontologischer Pflichtenethik und
     teleologischer Verantwortungsethik. Beim Typ der deontologischen Ethik ist eine Handlung dann gut, wenn die Absicht, wenn der Wille des Handelnden gut
     ist. Diese gilt nach wie vor für den individuellen Nahbereich. Beim Typ der teleologischen Ethik dagegen ist ein technisches Vorhaben dann ethisch
     gerechtfertigt, wenn die Handlungsfolgen und –wirkungen verantwortbar sind. Die Technik-Ethik ist weithin dem Typ der Folgen betrachtenden
     Verantwortungsethik zuzuordnen. Während in der deontologischen Ethik lediglich die moralischen Normen gewusst werden müssen, ist in der teleologischen
     oder konsequenzialistischen Ethik auch das Wissen um die technischen Verfahren und das Wissen um die Folgen der Verfahren (Umwelt-,
     Sozialverträglichkeit) wesentlich.

     Das Neue an der zeitgenössischen Technik, insbesondere auch im Bereich der Kernenergie und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, ist zum einen die
     Ambivalenz der Folgen. Nicht nur der Missbrauch hat schädliche Folgen, sondern auch der zivile Gebrauch. Im Bunde mit erwünschten Folgen stehen
     unerwünschte und ungelöste Nebenfolgen. Der Energiegewinnung steht außer der radioaktiven Strahlung die Risiken einer unkontrollierten Kettenreaktion
     sowie das ungelöste Problem der Entsorgung der radioaktiven Abfälle gegenüber. Und das andere Neue, neben der Ambivalenz der Folgen, ist der
     langfristige Bestand der gefährlichen Technikfolgen. Ja, dass die Folgen erst wesentlich später zu Tage treten als die Handlungen (Diachronizität von Handlung
     und Wirkungen). „Der springende Punkt hier ist, dass das Eindringen ferner, zukünftiger und globaler Dimensionen in unsere alltäglichen, weltlich-praktischen
     Entscheidungen ein ethisches Novum ist, das die Technik uns aufgeladen hat."4 Mit dieser Technik ist unsere Handlungsmacht größer geworden als unser
     Wissen darüber, welche Folgen sich insbesondere bei der Lagerung von Atommüll mit seinen langen Gefährdungszeiten einstellen werden. Oder wie es der
     Philosoph Christoph Hubig formuliert hat. Es gibt eine Asymmetrie zwischen unserer „Wirkwelt" und der „Merkwelt".5

     Um alle Folgen noch dazu in ihren langfristigen Kumulations- und Synergiewirkungen vorausschauen zu können, bräuchten wir ein Wissen, das größer ist als
     das Wissen, das die Initiierung einer Technik erfordert. Und dieses größere Wissen steht uns oftmals nicht zur Verfügung. Gleichwohl ist es eine ethische
     Pflicht, sich all das vorhandene Wissen zu beschaffen, das zur Entscheidungszeit verfügbar ist. Walther Zimmerli spricht in diesem Zusammenhang vom
     „Dummstellverbot".6 Neben den absehbaren Folgen gibt es wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge darüber hinaus aber immer noch nicht
     wissbare Nebenfolgen, die die gewünschten Folgen unterlaufen und zunichte machen können.

     Das Wissen um die mehrdimensionalen und mehrperspektivischen Folgen einer Technik – um es nochmals zu sagen – ist ethisch bedeutsam. Aber auch das
     Nichtwissen über die Komplexität der Folgen und über Folgen, die sich erst später zeigen. Unsere Neigung, unser gegenwärtiges Wissen für endgültig und
     unrevidierbar zu halten, ist psychologischer Natur, lässt sich aber weder durch die Logik der Forschung noch nur die Wissenschaftsgeschichte rechtfertigen.
     Wir müssen unbedingt die Fallibilität, die mögliche Fehlerhaftigkeit unseres Wissens, in Rechnung stellen. Insbesondere dann, wenn die Folgen einer Technik
     eine räumlich und zeitlich große Reichweite haben, so dass erst spätere Generationen die potentiellen Opfer unseres heutigen technischen Handelns werden.

     Das Atommüllendlager Asse II ist ein beredtes Beispiel dafür, obwohl die Probleme hier schon nach kurzer Zeit aufgetreten sind. Als Folgenutzung eines
     Salzbergwerks wurden in den Jahren 1967 bis 1978 über 120.000 m3 schwachradioaktive Abfälle und 1300 Behälter mittelradioaktive Abfälle dort
     nicht-rückholbar eingelagert. Die Bezeichnung „Versuchsendlager" ist insofern von Anfang an eine euphemistische Irreführung, als nicht in Rechnung gestellt
     wurde, dass der Versuch scheitern könnte. Trotz der langfristigen Radiotoxizität hat es keinen Eignungsnachweis für das Endlager hinsichtlich seiner
     langfristigen Isolationsfähigkeit gegeben. Die Probleme, die sich schon bald nach der Inbetriebnahme – und nicht erst Generationen später – zeigten, bestehen
     in der geomechanischen Instabilität aufgrund der aufgefahrenen und nicht verfüllten Abbauhohlräume sowie des Zusammengehens der Abbaue wegen der
     Gebirgsspannungen insbesondere an der Südwestflanke und im unkontrollierten und beträchtlichen Laugenzutritt aus neu aufgetretenen Quellen. Es liegt die
     Vermutung nahe, dass ein Teil dieses Wassers aus dem Grundwasser führenden Deckgebirge stammt und dass deshalb bestehende Verbindungen zwischen
     dem Einlagerungshorizont und dem Deckgebirge unterstellt werden können. Bei einer weiteren Destabilisierung des Bergwerks, bei weiteren
     Gebirgsverformungen und bei weiterem Laugenzutritt besteht die Gefahr, dass das Bergwerk absäuft und zusammenbricht und dann die Radionuklid
     belasteten Wässer ausgepresst werden und über kurze Aufstiegswege und/oder das Grundwasser des Deckgebirges vorzeitig in die Biosphäre eintreten.

     Ich maße mir kein Urteil darüber an, ob diese Folgen bereits damals absehbar und wissbar waren oder ob man sich nicht die Mühe gemacht hat, die
     wissbaren Folgen dieses technischen Vorhabens zu erheben. In jedem Fall haben anerkannte Wissenschaftsinstitutionen seiner Zeit dieses Projekt befürwortet
     und günstige Prognosen hinsichtlich der Standsicherheit des Endlagers gemacht. Und die Fallibilität der geowissenschaftlichen Prognosen manifestierte sich an
     diesem Projekt sehr viel schneller als bei anderen Projekten mit langfristigen Folgen. Weil unser prognostisches Wissen irrtumsfähig ist, müssen – und das ist
     common sense in der Ethik – die zu initiierenden technischen Vorhaben fehlerfreundlich sein. Das heißt: Wenn der Irrtum aufscheint, müssen Entscheidungen
     zurück genommen werden können. Maßnahmen und ihre Folgen müssen grundsätzlich reversibel, dh umkehrbar, und revidierbar sein. Verantwortet werden
     können nur Vorhaben, „deren absehbare Folgen nicht in dem Sinne irreversibel sind, dass sie das Recht zukünftiger Generationen beseitigen, ebenso wie wir,
     über sich selbst zu bestimmen."7 So die Auskunft von Walther Zimmerli. Und Christoph Hubig schließt sich an, indem er wegen der Kluft zwischen Macht und
     Wissen auf die Kriterien der Reversibilität und Fehlerfreundlichkeit verweist8, was für den Umgang mit Atommüll die Konsequenz hat, die versiegelte
     Endlagerung zugunsten reparabler Zwischenlager aufzugeben.9

     Allerdings sind alle wissbaren Folgen technischer Vorhaben zu kontrastieren mit allen wissbaren Folgen von Alternativen, aber auch mit allen absehbaren
     Folgen von Unterlassungen. Wichtig ist dabei, dass die denkbar schlimmsten Folgen einer Technik oder einer Unterlassung in Anschlag gebracht werden
     (worst-case-Analysen), um diese zu verhindern.10 Ein wesentliches Kriterium der Folgenabwägung ist dabei der Vorrang der schlechten Prognose vor der
     optimistischen Prognose.11 Aus unserer üblichen Alltagserfahrung wissen wir, dass wir, wenn wir Vorkehrungen gegen den denkbar schlimmsten möglichen
     Schadensfall treffen, besser für diese Situation gerüstet sind – und Handlungsspielräume haben, wenn dieser Fall nicht eintritt, als wenn wir diese
     Vorkehrungen nicht treffen und der denkbar schlimmste Schadensfall eintritt (z.B. früheres Aufbrechen bei Straßenglätte zur Vermeidung von Verspätung).
     Die Erwartung des Eintritts des schlimmsten Falles ist eine wesentliche Kon-kretisierung der prospektiven, d.h. vorausblickenden Fernverantwortung. Diese
     prospektive Fernverantwortung ist abgeleitet von der retrospektiven, d.h. zurückblickenden Haftungsverantwortung, mit der wir es in unserer Alltagserfahrung
     zu tun haben.12 Wenn jemand einen gleichzeitig Lebenden geschädigt hat, haftet er für diese Schädigung und muss das durch Entschädigungsleistungen
     kompensieren. Das ist bei Langzeitfolgen in der Regel nicht möglich. Deshalb muss in diesen Fällen alles unternommen werden, dass diese langfristigen
     Schäden nicht eintreten. Strategisch bedeutet das, dass diese Schäden im Vorhinein verhindert werden müssen. Die denkbar schlimmsten Langzeitfolgen sind
     so zu behandeln, als ob sie bald eintreten. Die Regeln für die Zukunftsfernverpflichtung lassen sich aus den Fällen der Zukunftsnahverpflichtung
     rekonstruieren.13

     Was aber, wenn Handlungsoptionen, Alternativen dazu oder Unterlassungen gleichermaßen schlechte Folgen haben, wie das bei der nicht- rückholbaren
     Endlagerung und der rückholbaren Endlagerung ja der Fall ist? Bei der nicht- rückholbaren Endlagerung ist das Problem der vorschnelle Aufstieg des
     belasteten Wassers in die Biosphäre, wie das im Falle Asse droht, wenn keine Gefahrenabwehr betrieben wird. Bei der rückholbaren Endlagerung drohen
     aufgrund der Zugänglichkeit des Endlagers die Gefahren von Missbrauch und der Umgebungsbelastung durch die Abluft.

     In diesen Fällen muss mit Hilfe von Priorisierungs- oder Bevorzugungsregeln bzw. ethischen Prinzipien gewichtet werden. Eine grundlegende ethische Regel,
     wenn nur Übel zur Disposition stehen, ist die Wahl des geringeren Übels. Und ein Übel ist immer dann als geringer einzustufen, wenn weitere erforderliche
     Schutzvorkehrungen installiert werden können. Für die Frage der Rückholbarkeit oder Nicht-Rückholbarkeit bedeutet das, dass gegen Missbrauch und
     schadstoffhaltige Abluft technische und sicherheitstechnische Vorkehrungen in Form von Filtern, Monitoring und Safe-Guards getroffen werden können.
     Gegen einen unkontrollierten Aufstieg über das Grundwasser des Deckgebirges oder andere Aufstiegswege lassen sich dagegen bei der nicht- rückholbaren
     Endlagerung keine Vorkehrungen mehr treffen. Zwar wird von einigen Befürwortern der nicht-rückholbaren Endlagerung immer wieder versichert, man könne
     jederzeit auch diesen radioaktiven Abfall bergen. Das Endlager Asse könnte dann ein Testfall für die Redlichkeit dieser Behauptung sein. In jedem Fall aber ist
     die Reversibilität und Revidierbarkeit technischer Projekte und ihrer Folgen ein wesentliches Desiderat der Technik-Ethik.

     Andere, im Zusammenhang mit der Reversibilität stehende grundlegende Regeln oder Prinzipien sind: Die Aufrechterhaltung aller Bedingungen, die zur
     Herausbildung der Ich-Identität und der Handlungskompetenz von Menschen geführt haben. Christoph Hubig nennt diese Bedingungen „Vermächtniswerte".14
     Dazu gehören z.B. die heimatliche Verwurzelung, das soziale Umfeld, das berufliche Umfeld, die ökonomischen Grundlagen der von den Folgen eines
     technischen Projektes betroffenen Bevölkerung. Risiken sind Menschen nicht zuzumuten, wenn diese Vermächtniswerte beeinträchtigt werden, wenn sie den
     Risiken nicht aus freien Stücken zustimmen oder sich ihnen nicht entziehen können, ohne gezwungenermaßen die Rahmenbedingungen zu verlassen, die ihre
     Identität geprägt und bis jetzt ausgemacht haben.15 Für eine Endlagerregion bedeutet das, dass - in welcher Zukunft auch immer - die Möglichkeit, hier ohne
     Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leben, von den Feldfrüchten zu essen, die Äcker zu bearbeiten nicht durch eine unzumutbare radioaktive Belastung von
     Wasser, Boden und Luft, beschnitten werden darf.

     Ein weiteres Prinzip sind die sog. Optionswerte. Das heißt: Es darf keine Situation eintreten, die die Handlungsspielräume der von einem technischen Projekt
     und seinen Folgen betroffenen Bevölkerung unzulässig einschränken. Denn die Wahlfreiheit unterschiedlicher Lebensoptionen gehört zum Menschsein und zur
     Menschenwürde unhintergehbar dazu. Und die Menschenwürdegarantie ist die basale Norm unserer Verfassung, die in jüdisch-christlichen Traditionen und
     Traditionen der griechischen Metaphysik verwurzelt ist.16 Diesem Prinzip der Aufrechterhaltung der Optionsfreiheit dienen letztlich auch das bereits genannte
     Prinzip des Vorrangs der schlechten Prognose und der Verhinderung ihres Eintretens und die Prinzipien der Fehlerfreundlichkeit und Revidierbarkeit
     technischer Maßnahmen.

     Bleibt für das Atommüllendlager Asse II schließlich noch zu klären, welche Verfahren aus ethischer Perspektive geboten sind.

     Nach den Kriterien des Erhalts der Vermächtnis- und Optionswerte ist zunächst einmal klar: Die Betroffenen hätten zuvörderst ein Mitspracherecht über
     dieses technische Vorhaben gehabt. Hier kommt die ethische Regionalisierungsregel zum Tragen, nach der bei inhomogenen Problemlagen die Betroffenen an
     der Problemlösung in besonderem Maße beteiligt werden müssen.17 Das wurde ihnen damals nicht eingeräumt. Das muss nun nachgeholt werden, und zwar in
     Form strategischer Mitbestimmung, und nicht nur zur taktischen Ruhigstellung. Denn es ist ihr Lebensraum, der von erheblichen Risiken bedroht ist. Dabei
     muss es auch um die Entscheidung über die Konzeption der Nicht-Rückholbarkeit und der Rückholbarkeit gehen. Eine Präjudizierung von Tatsachen durch
     das einfache Verfüllen der Hohlräume ohne Beteiligung der Betroffenen und ohne deren Einspruchsmöglichkeit ist jedenfalls nicht hinnehmbar. Und es muss
     mit größerer Sorgfalt als bisher geprüft werden, ob dieser Standort aus geologischer, hydrogeologischer und gebirgsmechanischer Sicht überhaupt ein
     nicht-rückholbares Endlager mit den langfristigen Rückhalteeigenschaften sein kann, auch dann, wenn das Gebirge durch Füllmaterial gestützt wird. Es muss
     weiterhin geprüft werden, ob es sich angesichts seiner Instabilität als rückholbares Endlager eignet, das die Rückholung nicht von vornherein obsolet
     erscheinen lässt.

     Die Standsicherheitsprobleme des Endlagers Asse II bieten die Chance der in der Ethik vertretenen Möglichkeit der sog. Problemrückverschiebung, dh dass
     man sich auf einen früheren Stand zurück begibt und einen neuen Suchraum eröffnet.18 Was mit diesem Endlager geschehen soll, muss noch einmal ganz neu
     erörtert werden, bevor endgültige Fakten geschaffen werden.
 
 

1 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Schachtanlage Konrad als Endlager für radioaktive Abfälle, Wortprotokoll, Band 1, EÖT 9-4 f.

2 ebd.

3 Schulze-Fielitz, Helmuth, Kommentar zu Art. 20 a GG, in: Dreier, Horst, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Art. 20 – 82, Tübingen 1998, Rd.Nr. 31

4 Jonas, Hans, Warum die Technik ein Gegenstand der Ethik ist, in: Lenk, Hans/Ropohl, Günter, Technik und Ethik, Stuttgart 1987, S. 81 – 91, hier: S. 81 f.; 84 f.

5 Hubig, Christoph, Langzeitverantwortung im Lichte provisorischer Moral, in: Mittelstraß, Jürgen (Hrg.), Die Zukunft des Wissens (XVIII. Deutscher Kongress für
Philosophie 4. – 8.10.1999), Berlin 2000, S. 296 ff., hier: S. 296

6 Zimmerli, Walther Chr., Naturwissenschaft, Technologie und Ethik, in: ders., Einmischungen, Darmstadt 1993,S. 1 ff., hier: S. 14

7 ders., Ist die friedliche Nutzung der Kernenergie verantwortbar?, ebd., S. 31 – 42, hier: S. 37

8 Christoph Hubig, aaO, S. 309

9 ebd., S. 308

10 ebd.

11 Jonas, Hans, Das Prinzip Verantwortung, Stuttgart 1984, S. 70 ff.

12 Hubig, Christoph, aaO., S. 297

13 Gethmann, Carl Friedrich/Kamp, Georg, Gradierung und Diskontierung von Verbindlichkeiten bei der Langzeitverpflichtung, in: Mittelstraß, Jürgen (Hg.), Die
Zukunft des Wissens, aaO., S. 281 ff., hier: S. 288

14 Hubig, Christoph, aaO., S. 304 f.

15 ders., Technik- und Wissenschaftsethik, Berlin/Heidelberg 1993/1995, S. 22

16 Hoye, J. William, Demokratie und Christentum, Münster 1999

17 Christoph Hubig, aaO, S. 308

18 ebd.
 
 



 
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