| Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II | weiter | zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Das folgende Vortragsmanuskript wurde uns freundlicherweise vom Referenten
zur Verfügung gestellt:
Dr. Hans-Georg Babke (Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig):
Ethische Fragen: Definition von Maßstäben
und Kriterien für Endlager
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.
Möglicherweise sind einige von Ihnen beim
Lesen des Programms darüber erstaunt gewesen, dass ein Religionspädagoge
ethische Maßstäbe und Kriterien für
Endlager zu definieren sich anschickt. Die
Religionspädagogik hat auch zunächst einmal mit den Sach- und
Fachfragen, die heute erörtert werden sollen, nichts
zu tun. Die Tatsache, dass ich hier zu ethischen
Fragen des Umgangs mit dem Atommüll-Endlager Asse II Stellung beziehe,
hängt damit zusammen, dass ich zu
Beginn der 90er Jahre nicht nur, aber auch
als Vertreter der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, in deren Räumen
wir heute tagen, den Erörterungstermin
für Schacht Konrad mit vorbereitet habe
und die Sachbeistände der nicht-kommunalen Einwender und Einwenderinnen
koordiniert habe. Darüber hinaus habe
ich seinerzeit ethische und wissenschaftstheoretische
Einwendungen formuliert sowie die Beschlüsse, die die Landessynode,
das Parlament unserer
Landeskirche, gegen den Plan Schacht Konrad
gefasst hat. Zudem war ich für die Zeit des damaligen Erörterungstermins
partiell von meinen Dienstpflichten
als Pfarrer frei gestellt, um am Erörterungstermin
teilnehmen zu können. Als die Veranstalter des heutigen Fachgesprächs
die Landeskirche darum baten, dass
einer ihrer Vertreter den ethischen Part übernehmen
möge, bin ich auf Grund meiner Vorgeschichte dazu auserwählt
worden. Ich danke an dieser Stelle auch
ausdrücklich Herrn Dr. Neander als dem
Vorsitzenden unserer Umweltkammer dafür, dass er diese Entscheidung
unterstützt hat.
Ich selbst habe im Fach Philosophie promoviert
und bin involviert in gegenwärtige sozial- und medizinethische Diskurse
in der Religionsphilosophie und
Theologie. So viel zur Frage, was denn einen
Religionspädagogen auszeichnet, zu Endlagerproblemen Stellung zu nehmen.
2.
Gestatten Sie mir eine zweite Vorbemerkung,
die uns aber sofort zur Sache führt. Die Behandlung ethischer Aspekte
einer technischen Handlungsoption
erscheint noch immer vielen Zeitgenossen,
insbesondere aber Naturwissenschaftlern und Technikern, als etwas höchst
Absonderliches und Obskures. Denn
lange Zeit galt im Gefolge eines positivistischen
Wissenschafts- und Technikverständnisses eine Zwei-Bereiche-Lehre.
Während sich die
Geisteswissenschaften – und dazu gehören
ja auch die Disziplinen der philosophischen und theologischen Ethik – mit
Sinn- und Verstehensfragen beschäftigen,
ist der Gegenstandsbereich der Naturwissenschaften
die Welt der neutralen Tatsachen. Natur- und ingenieurwissenschaftliche
Fragen – so die einst gängige
Vorstellung – sind Sache dieser Wissenschaften.
Aus den empirischen Naturdaten lassen sich keine Sollensvorschriften erheben
und ableiten.
Dementsprechend sind ethische Erwägungen
ein Fremdkörper bei wissenschaftlich-technischen Ent-scheidungen.
Und schon gar nicht könne die Ethik den
Anspruch erheben, ernsthaft Gehör bei
den Entscheidungen zu finden. Allenfalls gesteht man diesem Bereich Relevanz
für die persönliche Lebensführung zu.
Symptomatisch dafür ist die Äußerung
eines Vertreters des Bundesamtes für Strahlenschutz, der im Erörterungstermin
zu Schacht Konrad folgendes sagte. Ich
zitiere wörtlich: „Als Rechtsanwalt fühle
ich mich für die Beantwortung ethischer Fragen nicht kompetent. Ich
habe meine bestimmte persönliche ethische
Auffassung, bestimmte moralische Vorstellungen,
aber die sind hier vielleicht nicht von Interesse. Auch das Bundesamt für
Strahlenschutz hat ... als solches
keine Ethik und keine bestimmte Moral, sondern
nur die darin arbeitenden Menschen haben bestimmte Vorstellungen in dieser
Hinsicht."1
Diese Äußerung macht deutlich, dass
selbst Juristen zuweilen ihre Schwierigkeiten damit haben, der Ethik irgendeine
Relevanz in technischen Sachfragen
zuzubilligen. Darüber hinaus macht sie
deutlich, dass hier wenig Kenntnis von Ethik vorherrscht. Glücklicherweise
aber fügte er hinzu: „Gleichwohl fühle ich
mich befugt, aus rechtlicher Sicht einiges
anzumerken, weil unser Recht – zunächst einmal die Verfassung und
dann aber auch die anderen rechtlichen
Vorschriften – ein gewisses ethisches Minimum
darstellt, also das, auf das sich die Allgemeinheit geeinigt hat, was man
tun und was man lassen sollte."2
In den letzten Jahren aber hat sich die Erkenntnis
durchgesetzt, dass die Ethik durchaus bedeutsam ist für die Bewertung
technischer Vorhaben. Sinnenfälliger
Ausdruck ist die Einsetzung von ethischen
Beratergremien in kontroversen Bereichen, wie z.B. denen der Gentechnik
und der Reproduktionsmedizin. Ganz
aktuell ist die Berufung des Nationalen Ethikrates.
Und auch im Bereich der nuklearen Entsorgung sah sich die Gesellschaft
für Reaktorsicherheit genötigt, eine
Veranstaltung mit renommierten Technik-Ethikern
durchzuführen. Diese Tatsache allein hat einige Signifikanz. Und schließlich
– auf der rechtlichen Ebene - ist
1994 der Art. 20 a als Umwelt-Staatszielbestimmung
in das Grundgesetz aufgenommen worden, in dem es heißt:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe
von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Nicht nur die Intention dieser Staatszielbestimmung,
sondern bereits die darin enthaltene Terminologie macht deutlich, was in
Verfassungskommentaren zum
Ausdruck gebracht wird: Mit Art. 20 a sucht
das Grundgesetz „Ansätze zu einer Ethik der Zukunftsverantwortung
zu verrechtlichen".3 Und wenn hier von
„Verantwortung" die Rede ist, so ist das mehr
als eine individuelle Verantwortung, sondern die staatlicher Institutionen.
All diese Entwicklungen sind
Anzeichen dafür, dass ethische Erwägungen
zu technischen Projekten aus ihrer Randstellung heraus gerückt sind
und zu Recht eine zentralere Rolle spielen, als
das noch vor einigen Jahren der Fall war.
Und das kann auch gar nicht anders sein, sofern technische Verfahren menschliche
und soziale Handlungsweisen
sind, die nicht in einem ethischen Vakuum
erfolgen und ethischen Regeln und Normen unterliegen.
3.
Worum geht es in der Technik-Ethik?
Zunächst einmal negativ:
Es geht nicht um die moralischen Gesinnungen
und die Sittlichkeit einzelner Personen, nicht um die Moralität von
Wissenschaftlern, Ingenieuren, Technikern.
Das war ja eines der Missverständnisse
des vorhin zitierten Vertreters des BfS, als er von seinen bestimmten moralischen
Vorstellungen sprach, die ein Amt
nicht haben kann.
Vielmehr geht es um die Bewertung von technischen
Verfahren bzw. technischen Vorhaben selbst. In der wissenschaftlichen Ethik
unterscheidet man
idealtypischer Weise mit den Begriffen Max
Webers zwischen Gesinnungsethik und Verantwortungsethik bzw. zwischen deontologischer
Pflichtenethik und
teleologischer Verantwortungsethik. Beim Typ
der deontologischen Ethik ist eine Handlung dann gut, wenn die Absicht,
wenn der Wille des Handelnden gut
ist. Diese gilt nach wie vor für den
individuellen Nahbereich. Beim Typ der teleologischen Ethik dagegen ist
ein technisches Vorhaben dann ethisch
gerechtfertigt, wenn die Handlungsfolgen und
–wirkungen verantwortbar sind. Die Technik-Ethik ist weithin dem Typ der
Folgen betrachtenden
Verantwortungsethik zuzuordnen. Während
in der deontologischen Ethik lediglich die moralischen Normen gewusst werden
müssen, ist in der teleologischen
oder konsequenzialistischen Ethik auch das
Wissen um die technischen Verfahren und das Wissen um die Folgen der Verfahren
(Umwelt-,
Sozialverträglichkeit) wesentlich.
Das Neue an der zeitgenössischen Technik,
insbesondere auch im Bereich der Kernenergie und der Entsorgung radioaktiver
Abfälle, ist zum einen die
Ambivalenz der Folgen. Nicht nur der Missbrauch
hat schädliche Folgen, sondern auch der zivile Gebrauch. Im Bunde
mit erwünschten Folgen stehen
unerwünschte und ungelöste Nebenfolgen.
Der Energiegewinnung steht außer der radioaktiven Strahlung die Risiken
einer unkontrollierten Kettenreaktion
sowie das ungelöste Problem der Entsorgung
der radioaktiven Abfälle gegenüber. Und das andere Neue, neben
der Ambivalenz der Folgen, ist der
langfristige Bestand der gefährlichen
Technikfolgen. Ja, dass die Folgen erst wesentlich später zu Tage
treten als die Handlungen (Diachronizität von Handlung
und Wirkungen). „Der springende Punkt hier
ist, dass das Eindringen ferner, zukünftiger und globaler Dimensionen
in unsere alltäglichen, weltlich-praktischen
Entscheidungen ein ethisches Novum ist, das
die Technik uns aufgeladen hat."4 Mit dieser Technik ist unsere Handlungsmacht
größer geworden als unser
Wissen darüber, welche Folgen sich insbesondere
bei der Lagerung von Atommüll mit seinen langen Gefährdungszeiten
einstellen werden. Oder wie es der
Philosoph Christoph Hubig formuliert hat.
Es gibt eine Asymmetrie zwischen unserer „Wirkwelt" und der „Merkwelt".5
Um alle Folgen noch dazu in ihren langfristigen
Kumulations- und Synergiewirkungen vorausschauen zu können, bräuchten
wir ein Wissen, das größer ist als
das Wissen, das die Initiierung einer Technik
erfordert. Und dieses größere Wissen steht uns oftmals nicht
zur Verfügung. Gleichwohl ist es eine ethische
Pflicht, sich all das vorhandene Wissen zu
beschaffen, das zur Entscheidungszeit verfügbar ist. Walther Zimmerli
spricht in diesem Zusammenhang vom
„Dummstellverbot".6 Neben den absehbaren Folgen
gibt es wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge darüber
hinaus aber immer noch nicht
wissbare Nebenfolgen, die die gewünschten
Folgen unterlaufen und zunichte machen können.
Das Wissen um die mehrdimensionalen und mehrperspektivischen
Folgen einer Technik – um es nochmals zu sagen – ist ethisch bedeutsam.
Aber auch das
Nichtwissen über die Komplexität
der Folgen und über Folgen, die sich erst später zeigen. Unsere
Neigung, unser gegenwärtiges Wissen für endgültig und
unrevidierbar zu halten, ist psychologischer
Natur, lässt sich aber weder durch die Logik der Forschung noch nur
die Wissenschaftsgeschichte rechtfertigen.
Wir müssen unbedingt die Fallibilität,
die mögliche Fehlerhaftigkeit unseres Wissens, in Rechnung stellen.
Insbesondere dann, wenn die Folgen einer Technik
eine räumlich und zeitlich große
Reichweite haben, so dass erst spätere Generationen die potentiellen
Opfer unseres heutigen technischen Handelns werden.
Das Atommüllendlager Asse II ist ein beredtes
Beispiel dafür, obwohl die Probleme hier schon nach kurzer Zeit aufgetreten
sind. Als Folgenutzung eines
Salzbergwerks wurden in den Jahren 1967 bis
1978 über 120.000 m3 schwachradioaktive Abfälle und 1300 Behälter
mittelradioaktive Abfälle dort
nicht-rückholbar eingelagert. Die Bezeichnung
„Versuchsendlager" ist insofern von Anfang an eine euphemistische Irreführung,
als nicht in Rechnung gestellt
wurde, dass der Versuch scheitern könnte.
Trotz der langfristigen Radiotoxizität hat es keinen Eignungsnachweis
für das Endlager hinsichtlich seiner
langfristigen Isolationsfähigkeit gegeben.
Die Probleme, die sich schon bald nach der Inbetriebnahme – und nicht erst
Generationen später – zeigten, bestehen
in der geomechanischen Instabilität aufgrund
der aufgefahrenen und nicht verfüllten Abbauhohlräume sowie des
Zusammengehens der Abbaue wegen der
Gebirgsspannungen insbesondere an der Südwestflanke
und im unkontrollierten und beträchtlichen Laugenzutritt aus neu aufgetretenen
Quellen. Es liegt die
Vermutung nahe, dass ein Teil dieses Wassers
aus dem Grundwasser führenden Deckgebirge stammt und dass deshalb
bestehende Verbindungen zwischen
dem Einlagerungshorizont und dem Deckgebirge
unterstellt werden können. Bei einer weiteren Destabilisierung des
Bergwerks, bei weiteren
Gebirgsverformungen und bei weiterem Laugenzutritt
besteht die Gefahr, dass das Bergwerk absäuft und zusammenbricht und
dann die Radionuklid
belasteten Wässer ausgepresst werden
und über kurze Aufstiegswege und/oder das Grundwasser des Deckgebirges
vorzeitig in die Biosphäre eintreten.
Ich maße mir kein Urteil darüber
an, ob diese Folgen bereits damals absehbar und wissbar waren oder ob man
sich nicht die Mühe gemacht hat, die
wissbaren Folgen dieses technischen Vorhabens
zu erheben. In jedem Fall haben anerkannte Wissenschaftsinstitutionen seiner
Zeit dieses Projekt befürwortet
und günstige Prognosen hinsichtlich der
Standsicherheit des Endlagers gemacht. Und die Fallibilität der geowissenschaftlichen
Prognosen manifestierte sich an
diesem Projekt sehr viel schneller als bei
anderen Projekten mit langfristigen Folgen. Weil unser prognostisches Wissen
irrtumsfähig ist, müssen – und das ist
common sense in der Ethik – die zu initiierenden
technischen Vorhaben fehlerfreundlich sein. Das heißt: Wenn der Irrtum
aufscheint, müssen Entscheidungen
zurück genommen werden können. Maßnahmen
und ihre Folgen müssen grundsätzlich reversibel, dh umkehrbar,
und revidierbar sein. Verantwortet werden
können nur Vorhaben, „deren absehbare
Folgen nicht in dem Sinne irreversibel sind, dass sie das Recht zukünftiger
Generationen beseitigen, ebenso wie wir,
über sich selbst zu bestimmen."7 So die
Auskunft von Walther Zimmerli. Und Christoph Hubig schließt sich
an, indem er wegen der Kluft zwischen Macht und
Wissen auf die Kriterien der Reversibilität
und Fehlerfreundlichkeit verweist8, was für den Umgang mit Atommüll
die Konsequenz hat, die versiegelte
Endlagerung zugunsten reparabler Zwischenlager
aufzugeben.9
Allerdings sind alle wissbaren Folgen technischer
Vorhaben zu kontrastieren mit allen wissbaren Folgen von Alternativen,
aber auch mit allen absehbaren
Folgen von Unterlassungen. Wichtig ist dabei,
dass die denkbar schlimmsten Folgen einer Technik oder einer Unterlassung
in Anschlag gebracht werden
(worst-case-Analysen), um diese zu verhindern.10
Ein wesentliches Kriterium der Folgenabwägung ist dabei der Vorrang
der schlechten Prognose vor der
optimistischen Prognose.11 Aus unserer üblichen
Alltagserfahrung wissen wir, dass wir, wenn wir Vorkehrungen gegen den
denkbar schlimmsten möglichen
Schadensfall treffen, besser für diese
Situation gerüstet sind – und Handlungsspielräume haben, wenn
dieser Fall nicht eintritt, als wenn wir diese
Vorkehrungen nicht treffen und der denkbar
schlimmste Schadensfall eintritt (z.B. früheres Aufbrechen bei Straßenglätte
zur Vermeidung von Verspätung).
Die Erwartung des Eintritts des schlimmsten
Falles ist eine wesentliche Kon-kretisierung der prospektiven, d.h. vorausblickenden
Fernverantwortung. Diese
prospektive Fernverantwortung ist abgeleitet
von der retrospektiven, d.h. zurückblickenden Haftungsverantwortung,
mit der wir es in unserer Alltagserfahrung
zu tun haben.12 Wenn jemand einen gleichzeitig
Lebenden geschädigt hat, haftet er für diese Schädigung
und muss das durch Entschädigungsleistungen
kompensieren. Das ist bei Langzeitfolgen in
der Regel nicht möglich. Deshalb muss in diesen Fällen alles
unternommen werden, dass diese langfristigen
Schäden nicht eintreten. Strategisch
bedeutet das, dass diese Schäden im Vorhinein verhindert werden müssen.
Die denkbar schlimmsten Langzeitfolgen sind
so zu behandeln, als ob sie bald eintreten.
Die Regeln für die Zukunftsfernverpflichtung lassen sich aus den Fällen
der Zukunftsnahverpflichtung
rekonstruieren.13
Was aber, wenn Handlungsoptionen, Alternativen
dazu oder Unterlassungen gleichermaßen schlechte Folgen haben, wie
das bei der nicht- rückholbaren
Endlagerung und der rückholbaren Endlagerung
ja der Fall ist? Bei der nicht- rückholbaren Endlagerung ist das Problem
der vorschnelle Aufstieg des
belasteten Wassers in die Biosphäre,
wie das im Falle Asse droht, wenn keine Gefahrenabwehr betrieben wird.
Bei der rückholbaren Endlagerung drohen
aufgrund der Zugänglichkeit des Endlagers
die Gefahren von Missbrauch und der Umgebungsbelastung durch die Abluft.
In diesen Fällen muss mit Hilfe von Priorisierungs-
oder Bevorzugungsregeln bzw. ethischen Prinzipien gewichtet werden. Eine
grundlegende ethische Regel,
wenn nur Übel zur Disposition stehen,
ist die Wahl des geringeren Übels. Und ein Übel ist immer dann
als geringer einzustufen, wenn weitere erforderliche
Schutzvorkehrungen installiert werden können.
Für die Frage der Rückholbarkeit oder Nicht-Rückholbarkeit
bedeutet das, dass gegen Missbrauch und
schadstoffhaltige Abluft technische und sicherheitstechnische
Vorkehrungen in Form von Filtern, Monitoring und Safe-Guards getroffen
werden können.
Gegen einen unkontrollierten Aufstieg über
das Grundwasser des Deckgebirges oder andere Aufstiegswege lassen sich
dagegen bei der nicht- rückholbaren
Endlagerung keine Vorkehrungen mehr treffen.
Zwar wird von einigen Befürwortern der nicht-rückholbaren Endlagerung
immer wieder versichert, man könne
jederzeit auch diesen radioaktiven Abfall
bergen. Das Endlager Asse könnte dann ein Testfall für die Redlichkeit
dieser Behauptung sein. In jedem Fall aber ist
die Reversibilität und Revidierbarkeit
technischer Projekte und ihrer Folgen ein wesentliches Desiderat der Technik-Ethik.
Andere, im Zusammenhang mit der Reversibilität
stehende grundlegende Regeln oder Prinzipien sind: Die Aufrechterhaltung
aller Bedingungen, die zur
Herausbildung der Ich-Identität und der
Handlungskompetenz von Menschen geführt haben. Christoph Hubig nennt
diese Bedingungen „Vermächtniswerte".14
Dazu gehören z.B. die heimatliche Verwurzelung,
das soziale Umfeld, das berufliche Umfeld, die ökonomischen Grundlagen
der von den Folgen eines
technischen Projektes betroffenen Bevölkerung.
Risiken sind Menschen nicht zuzumuten, wenn diese Vermächtniswerte
beeinträchtigt werden, wenn sie den
Risiken nicht aus freien Stücken zustimmen
oder sich ihnen nicht entziehen können, ohne gezwungenermaßen
die Rahmenbedingungen zu verlassen, die ihre
Identität geprägt und bis jetzt
ausgemacht haben.15 Für eine Endlagerregion bedeutet das, dass - in
welcher Zukunft auch immer - die Möglichkeit, hier ohne
Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leben,
von den Feldfrüchten zu essen, die Äcker zu bearbeiten nicht
durch eine unzumutbare radioaktive Belastung von
Wasser, Boden und Luft, beschnitten werden
darf.
Ein weiteres Prinzip sind die sog. Optionswerte.
Das heißt: Es darf keine Situation eintreten, die die Handlungsspielräume
der von einem technischen Projekt
und seinen Folgen betroffenen Bevölkerung
unzulässig einschränken. Denn die Wahlfreiheit unterschiedlicher
Lebensoptionen gehört zum Menschsein und zur
Menschenwürde unhintergehbar dazu. Und
die Menschenwürdegarantie ist die basale Norm unserer Verfassung,
die in jüdisch-christlichen Traditionen und
Traditionen der griechischen Metaphysik verwurzelt
ist.16 Diesem Prinzip der Aufrechterhaltung der Optionsfreiheit dienen
letztlich auch das bereits genannte
Prinzip des Vorrangs der schlechten Prognose
und der Verhinderung ihres Eintretens und die Prinzipien der Fehlerfreundlichkeit
und Revidierbarkeit
technischer Maßnahmen.
Bleibt für das Atommüllendlager Asse II schließlich noch zu klären, welche Verfahren aus ethischer Perspektive geboten sind.
Nach den Kriterien des Erhalts der Vermächtnis-
und Optionswerte ist zunächst einmal klar: Die Betroffenen hätten
zuvörderst ein Mitspracherecht über
dieses technische Vorhaben gehabt. Hier kommt
die ethische Regionalisierungsregel zum Tragen, nach der bei inhomogenen
Problemlagen die Betroffenen an
der Problemlösung in besonderem Maße
beteiligt werden müssen.17 Das wurde ihnen damals nicht eingeräumt.
Das muss nun nachgeholt werden, und zwar in
Form strategischer Mitbestimmung, und nicht
nur zur taktischen Ruhigstellung. Denn es ist ihr Lebensraum, der von erheblichen
Risiken bedroht ist. Dabei
muss es auch um die Entscheidung über
die Konzeption der Nicht-Rückholbarkeit und der Rückholbarkeit
gehen. Eine Präjudizierung von Tatsachen durch
das einfache Verfüllen der Hohlräume
ohne Beteiligung der Betroffenen und ohne deren Einspruchsmöglichkeit
ist jedenfalls nicht hinnehmbar. Und es muss
mit größerer Sorgfalt als bisher
geprüft werden, ob dieser Standort aus geologischer, hydrogeologischer
und gebirgsmechanischer Sicht überhaupt ein
nicht-rückholbares Endlager mit den langfristigen
Rückhalteeigenschaften sein kann, auch dann, wenn das Gebirge durch
Füllmaterial gestützt wird. Es muss
weiterhin geprüft werden, ob es sich
angesichts seiner Instabilität als rückholbares Endlager eignet,
das die Rückholung nicht von vornherein obsolet
erscheinen lässt.
Die Standsicherheitsprobleme des Endlagers
Asse II bieten die Chance der in der Ethik vertretenen Möglichkeit
der sog. Problemrückverschiebung, dh dass
man sich auf einen früheren Stand zurück
begibt und einen neuen Suchraum eröffnet.18 Was mit diesem Endlager
geschehen soll, muss noch einmal ganz neu
erörtert werden, bevor endgültige
Fakten geschaffen werden.
1 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Schachtanlage Konrad als Endlager für radioaktive Abfälle, Wortprotokoll, Band 1, EÖT 9-4 f.
2 ebd.
3 Schulze-Fielitz, Helmuth, Kommentar zu Art. 20 a GG, in: Dreier, Horst, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Art. 20 – 82, Tübingen 1998, Rd.Nr. 31
4 Jonas, Hans, Warum die Technik ein Gegenstand der Ethik ist, in: Lenk, Hans/Ropohl, Günter, Technik und Ethik, Stuttgart 1987, S. 81 – 91, hier: S. 81 f.; 84 f.
5 Hubig, Christoph, Langzeitverantwortung im Lichte provisorischer Moral,
in: Mittelstraß, Jürgen (Hrg.), Die Zukunft des Wissens (XVIII.
Deutscher Kongress für
Philosophie 4. – 8.10.1999), Berlin 2000, S. 296 ff., hier: S. 296
6 Zimmerli, Walther Chr., Naturwissenschaft, Technologie und Ethik, in: ders., Einmischungen, Darmstadt 1993,S. 1 ff., hier: S. 14
7 ders., Ist die friedliche Nutzung der Kernenergie verantwortbar?, ebd., S. 31 – 42, hier: S. 37
8 Christoph Hubig, aaO, S. 309
9 ebd., S. 308
10 ebd.
11 Jonas, Hans, Das Prinzip Verantwortung, Stuttgart 1984, S. 70 ff.
12 Hubig, Christoph, aaO., S. 297
13 Gethmann, Carl Friedrich/Kamp, Georg, Gradierung und Diskontierung
von Verbindlichkeiten bei der Langzeitverpflichtung, in: Mittelstraß,
Jürgen (Hg.), Die
Zukunft des Wissens, aaO., S. 281 ff., hier: S. 288
14 Hubig, Christoph, aaO., S. 304 f.
15 ders., Technik- und Wissenschaftsethik, Berlin/Heidelberg 1993/1995, S. 22
16 Hoye, J. William, Demokratie und Christentum, Münster 1999
17 Christoph Hubig, aaO, S. 308
18 ebd.
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