| Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II | weiter | zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Ich möchte Ihnen heute, weil wir nicht im juristischen Seminar
sind, nicht alle Feinheiten im Zusammenhang mit den Rechtsfragen zur Schließung
der Asse darlegen, sondern mich auf die wesentlichen Aspekte, die auch
in der Diskussion heute, die ich leider nur teilweise verfolgen konnte,
angesprochen worden sind, beschränken.
| Die Schließung der Schachtanlage Asse |
| In Betracht kommende Erlaubnisvorbehalte: |
| Atom- und Strahlenschutzrecht | |
| Bergrecht | |
| sonstige Rechtsgebiete |
Zunächst zur 1. Folie: es geht hier bei der Schließung der Asse um ein umweltrechtliches Vorhaben. Im Umweltrecht gibt es eine Fülle von Erlaubnisvorbehalten, das heißt , ich darf die Maßnahme, die ich durchführen will, grundsätzlich nur durchführen, wenn diese Erlaubnis erteilt worden ist, das heißt ich habe eine - die Juristen sagen präventive - d.h. voranlaufende Kontrolle, ich kann als Antragsteller nicht einfach tätig werden, sondern die jeweilige spezifische Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde muß diese Vorhaben kontrollieren und überprüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur wenn diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann sie die Erlaubnis oder Genehmigung erteilen und der Antragsteller dann das Vorhaben durchführen.
Das ist also im Grunde genommen das Bild, was wir auch hier haben, und die Fragen, die sich dann stellen, sind die , welche Erlaubnisvorbehalte gibt es hier im konkreten Fall der Schließung der Schachtanlage Asse. Es kommen in Betracht Atom- und Strahlenschutzrecht, Bergrecht, sonstige Rechtsgebiete. Auf die sonstigen Rechtsgebiete werde ich mich heute nicht kaprizieren, das wäre z.B. Baurecht, wenn man eine Gebäude abreißt, braucht man unter gewissen Voraussetzungen oder bei bestimmten Gebäuden auch eine Baugenehmigung, Wasserrecht ist auch denkbar, Denkmalschutzrecht. All das interessiert hier nicht, sondern hier interessieren die beiden wesentlichen Rechtsgebiete: ad eins Atom- und Strahlenschutzrecht und ad zwei Bergrecht.
Die nächste Folie zeigt Ihnen die gegenwärtige Rechtslage
im Atomrecht:
| Atom- und Strahlenschutzrecht |
| Rechtszustand nach In-Kraft-Treten der 4. Novelle zum Atomgesetz |
| Endlagerung radioaktiver Abfälle |
| § 9a ABs. 2 Satz 1 AtG | |
| § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG |
Diese Rechtslage gilt seit dem 1.1.1977 mit Erlaß der sogenannten Vierten Novelle zum Atomgesetz. Dort gibt es ein neues Rechtsregime. Herr Appel hat gewisse Forderungen in seinem Vortrag vorhin gestellt und dieses Rechtsregime des Atomgesetzes, das seit 1977 für die Endlagerung radioaktiver Abfälle gilt, erfüllt seine Forderungen. Denn ich darf die Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nur führen oder auch errichten und betreiben, wenn ich ein Planfeststellungsverfahren erfolgreich durchgeführt habe, Antragsteller ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Iin diesem atomrechtlichen. Genehmigungsverfahren werden die radiologischen Probleme abgearbeitet, insbesondere dadurch, daß man überprüft, ob im Normalbetrieb, bei Störfällen und im Rahmen der Langzeitsicherheit die jeweiligen Schutzziele, die im Gesetz normiert sind, erfüllt werden. Im Normalbetrieb müssen rechnerische Nachweise geführt werden, daß in der Umgebungder Anlage die Grenzwerte nicht überschritten werden. Das, was die Bevölkerung hinnehmen muß, steht jetzt im § 48 der Strahlenschutzverordnung, die gerade novelliert worden ist. Dort ist das 0,3-Millisievert-Konzept festgelegt, d.h. ich muß die Anlage so planen und darf sie aufgrund dieser Planungen nur so errichten, daß im Normalbetrieb die effektive Dosis von 0,3 Millisievert Grenzwert in der Luft und im Wasser nicht durch Ableitungen überschritten werden. Damit ist sichergestellt in der Konzeption, daß die Bevölkerung nicht über diese zugelassene Dosis hinaus belastet wird. Bei Störfällen gibt's andere Grenzwerte, da will ich jetzt nicht darauf eingehen, und bei der Langzeitsicherheit wendet man das 0,3-Millisievert-Konzept entsprechend an, das im Normalbetrieb gilt, und zwar für die nächsten Generationen bzw. für alle Generationen, die nach uns kommen. Das heißt also, das Prinzip der Strahlenschutzverordnung und danach der Endlagerung in Deutschland ist, daß man das was man der gegenwärtigen Generation zumutet, auch langfristig zukünftigen Generationen zumutet, aber auch nicht mehr. Das ist im Grundsatz die Philosophie.
Warum kommt man zu diesen 0,3-Millisievert-Konzept? Das liegt daran, daß man als natürliche Strahlenbelastung durchschnittlich in der Bundesrepublik einen Wert von knapp über 2 Millisievert hat, also deutlich über diesen 0,3 Millisievert, und es gibt Gebiete, Schwarzwald-, Granitgegenden, da gibt es eine natürliche Strahlenbelastung aus dem Boden, aus terrestrischer Strahlung bis zu 4 Millisievert, in anderen Gegenden unter diesen 2 Millisievert und deswegen die Konzeption, wenn man innerhalb dieser Bandbreite der natürlichen Strahlenbelastung sich bewegt und nur einen minimalen zusätzlichen Beitrag aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie hat, dann ist das hinnehmbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch immer bestätigt. Und das ist die Grundlage für die Langzeitsicherheit. Herr Kühn hat ja heute Mittag schon ausgeführt, daß dieses Konzept entsprechend für lange Laufzeiten gilt, wie ich sie in Genehmigungsverfahren anderer Art in der Bundesrepublik, sei es bei chemischen Anlagen, sei es bei sonstigen Endlagern für toxische oder sonstige Stoffe nicht kenne. Ich meine, man handelt hier in diesem Zusammenhang sehr verantwortbar.
Das ist allerdings der Rechtszustand, der seit dem 1.1.1977 gilt, auf dessen Grundlage das Bundesamt für Strahlenschutz hier seine Endlager konzipiert. Da die Asse eine solche Anlage nicht ist, muß man die Asse mit anderen Maßstäben, aber nicht unter sicherheitstechnisch anderen Gesichtspunkten betrachten, das will ich gleich noch ausführen. D.h. die Asse ist kein Bundesendlager. Die GSF ist zwar eine mehrheitlich vom Bund getragene Gesellschaft, aber sie ist juristisch eine andere Person.
Ich muß zur 4. Novelle noch hinzufügen:. In Bezug auf diese
Anlagen des Bundes gibt es eine Ablieferungspflicht, und zwar sind alle
Genehmigungsinhaber, sobald ein Endlager betriebsbereit ist, zur Ablieferung
an diese Anlagen des Bundes verpflichtet und der Bund muß diese Abfälle
auch annehmen. Außerdem gibt es auch Kostenvorschriften, die das
Ganze abrunden, d.h. es handelt sich um ein in sich geschlossenes System.
Bei der Asse gab es nie eine Ablieferungspflicht, insoweit galt ein ganz
anderer Rechtszustand, auf den ich jetzt komme.
| Atom- und Strahlenschutzrecht |
| Rechtszustand vor In-Kraft-Treten der 4. Novelle zum Atomgesetz |
| Beseitigung radioaktiver Abfälle |
| § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtG | |
| § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 42 Abs. 1 StrlschV |
Vor der 4. Novelle zum Atomgesetz gab es Beseitigungsregelungen. Und zwar hat das Atomgesetz, das von 1959 stammt, schon eine Ermächtigung zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen enthalten, das heißt, mehr hatte das Atomgesetz zur Entsorgung ursprünglich nicht geregelt, als diese Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Man hatte also an die Beseitigung im Sinne einer endgültigen Verwahrung schon gedacht. Ich habe neulich gelesen, im Bundestag habe in der Debatte über die Atomgesetznovelle irgendjemande behauptet, Strauß hätte damals als Atomminister die Endlagerung ausdrücklich genannt, das kann ich nicht nachvollziehen, ich wollte nur darauf hinweisen. Das heißt man hat im Grunde sehr rudimentär die endgültige Beseitigung schon in den Blick genommen, hat eine Ermächtigungsgrundlage im Atomgesetz vorgesehen und aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ist in die 1. Strahlenschutzverordnung schon eine Regelung aufgenommen worden, die die Beseitigung von radioaktiven Stoffen zuläßt.
Vor der 4. Novelle zum Atomgesetz, galt die Strahlenschutzverordnung mit einer Beseitigungsregelung im § 1 und §3. Diese Vorschriften ließen den Umgang mit radioaktiven Stoffen zu, wenn eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden erteilt worden war. Der Umgangsbegriff schließt die Beseitigung mit ein. Das folgt aus einer Legaldefinition, die sowohl im Atomgesetz steht wie auch in der Strahlenschutzverordnung, damals im § 1 der Strahlenschutzverordnung., Dort heißt es Umgang ist Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung usw. und das ist hier spezifisch wichtig, die Beseitigung von radioaktiven Stoffen. Und radioaktive Stoffe sind natürlich auch radioaktive Abfälle, das ist ständige Rechtsprechung. Mit anderen Worten, die Beseitigung radioaktiver Abfälle war auch vor dem Inkrafttreten der 4. Novelle zulässig, wenn eine Genehmigung nach § 3 vorliegt und es gab auch eine Vorschrift, die das noch deutlicher anspricht und zwar der § 42, der hat geregelt, wie radioaktive Stoffe, mit denen aufgrund einer Genehmigung nach § 3 umgegangen werden darf, beseitigt werden sollen.
(§ 42 Abs.1 1.StrlSchV: „Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund
einer Genehmigung nach § 3 ... umgegangen werden darf und die beseitigt
werden sollen, sind an eine nach Landesrecht zubestimmende Sammelstelle
abzuliefern oder auf eine andere in einer Genehmigung nach § 3 zugelassenen
Weise ... zu beseitigen.")
Sie sehen also, der Umgangsbegriff wird hier auch deutlich auf die Beseitigung bezogen. Sie sind an eine nach Landesrecht zu bestimmende Sammelstelle abzuliefern, das sind also in der heutigen Definition Landessammelstellen, oder auf eine andere mit einer Genehmigung nach § 3 zugelassene Weise zu beseitigen. Diese andere nach § 3 zugelassene Weise ist die Asse. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Novellierung der damaligen 1. Strahlenschutzverordnung und aus sonstigen Novellen, die in dem Kontext eine Rolle spielen, z.B. aus niedersächsischem Bergrecht. Die Asse war immer als solche Beseitigungseinrichtung angesehen worden. Sie hatte auf der Grundlage dieser Vorschriften insbesondere des § 3 der damaligen Strahlenschutzverordnung verschiedene Genehmigungen Ende der 60er Jahre bis in die 70er Jahre und zwar zur versuchsweisen Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die letzte 1976 erteilte Genehmigung wie die ersten auch schon, hat Anforderungen gestellt an die anzunehmenden Abfälle, Beschränkung der Dosis an der Oberfläche, ich weiß nicht, was sonst noch alles relevant war, was hier ja nicht mehr interessiert, jedenfalls war aufgrund dieser Genehmigung es zulässig von der GSF als Betreiberin der Asse, radioaktive Abfälle anzunehmen und zu lagern und zwar endgültig zu lagern.
Nun kann man sagen: ist denn das richtig, endgültige Lagerung, wenn es eine Versuchs-endlagerung war und wenn die Genehmigung befristet war. Die Genehmigung war befristet, d.h. sie lief irgendwann im Jahre 1977/78 aus, genaues Datum weiß ich jetzt nicht, spielt ja auch keine Rolle, und bis dahin ist auf Grundlage dieser Genehmigung und entsprechend den Bestimmungen dieser Genehmigung in der Asse eingelagert worden. Nun, was ist dazu zu sagen „versuchsweise endgültige Beseitigung". Gemeint war damit, daß hier in der Anfangsphase der endgültigen Verwahrung oder Beseitigung, also faktischen Endlagerung, daß man Erfahrungen sammeln wollte mit dieser neuen Aufgabe. Man wollte, und dies ist der Begriff, der aus der Versuchsendlagerung deutlich wird, man wollte Korrektive haben. Man wollte, wenn bestimmte Annahmen, die man damals getroffen hat, in der Praxis widerlegt würden, die Möglichkeit der Korrektur haben, der nachträglichen Änderung und Anpassung. Und genau dieses war auch die Zielrichtung.
Ansonsten ergibt sich aus der Genehmigung und ihrem Texttenor, der für den Umfang der Genehmigung maßgeblich ist, deutlich, daß hier nach der Einlagerung auch die Verschließung mit einbezogen war in den Regelungsgegenstand der Genehmigung. Da gibt es also bestimmte Materialien, mit denen verschlossen werden soll. Was natürlich ganz klar war, war, daß bergrechtliche Aspekte nicht durch diese Genehmigung erfaßt waren. Diese Genehmigung bezog sich nur auf die Wirkung radioaktiver Strahlung, nicht aber auf andere Aspekte des Bergrechts. Dies ist völlig klar. Diese strahlenschutzrechtliche Genehmigung hatte keine konzentrierende oder übergreifende Wirkung, diese §3-Genehmigung erfaßte nicht andere Aspekte mit. Und befristet war sie deswegen, weil man natürlich diesen Prozeß der endgültigen Beseitigung damit nicht beenden wollte und sozusagen nach Ablauf dieser Frist die radioaktiven Abfälle wieder rausgeholt werden sollten, sondern befristet war der Vorgang der Einlagerung. Das heißt man durfte nach Ablauf der Frist nicht mehr einlagern. Das war auch die Auffassung der damals zuständigen Behörden. Das war das gemeinsame Verständnis zwischen Antragsteller und Genehmigungsbehörde und ergibt sich auch aus dem Schriftwechsel. Zusammenfassend gab es also auch vor der 4. Novelle zum Atomgesetz eine Möglichkeit der endgültigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen.
Von dieser Möglichkeit hat man Gebrauch gemacht und hat auf der Grundlage der damaligen Rechtsordnung, die nicht so diffizil war wie die heutige Regelung und auch nicht dieselben Anforderungen hatte wie die heutige Regelung und zwar bezogen auf die Langzeitsicherheit, das muß ich deutlich sagen, gab es andere Maßstäbe als sie heute gelten. Die Philosophie der Langzeitsicherheit ist nach Erlaß der 4. Novelle erst in den 80er Jahren sehr dezidiert entwickelt worden oder Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre, wenn ich das richtig sehe, und erst dort sind diese Schutzziele, der damalige §45 und die Berechnungsgrundlage des damaligen §45, der heutige§ 48 Strahlenschutzverordnung, den ich vorhin zitiert habe, diese Dinge sind also diskutiert worden und man hat entsprechend auch langfristige Betrachtungen einbezogen. Sicherheitsnachweise rechnerisch das heißt auf lange Zeiträume rechnen, ob diese Dosen überschritten werden oder nicht. Und wenn sie überschritten werden, so ist es nicht zulässig, d.h. dadurch ist es noch nicht gefährlich, aber es ist nicht zulässig, und das ist natürlich der Maßstab.
Also das zu dieser strahlenschutz/atomrechtlichen Seite, die ich zunächst
betrachten wollte. d.h. zusammengefaßt, ich habe eine aufgrund eines
früheren
Rechtszustands zulässige Genehmigungen zur Beseitigung radioaktiver
Stoffe. Nach Erlaß der 4. Novelle zur Strahlenschutzverordnung sind
diese Genehmigungen ausgelaufen. Der Zustand, den sie geregelt haben der
endgültigen Beseitigung, der wirkt fort und der ist auch insoweit
strahlenschutzrechtlich genehmigt.
Was muß nun für die Schließung der Asse weiterhin gemacht
werden? Ich komme dann zum nächsten Genehmigungsvorbehalt, nämlich
zum Bergrecht. Das
Bergrecht sieht spezifische Genehmigungsvorbehalte vor, und zwar ich
will das jetzt nicht vertiefen, das gehört dann schon wieder vielleicht
zu den Feinheiten, die hier keine Rolle spielen, das Bergrecht kennt also
Rahmenbetriebsplanzulassung, Hauptbetriebsplanzulassung, Sonderbetriebsplanzulassung.
Die Asse wird gegenwärtig aufgrund von Rahmen- und Haupt- und Sonderbetriebszulassungen
betrieben, also unabhängig von dieser atom- und strahlenschutzrechtlichen
Seite. Außerdem gibt es auch eine Rahmenbetriebsplanzulassung für
zukünftige Arbeiten und dort wird gefordert von den Bergbehörden,
daß ein Langzeitsicherheitsnachweis nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik von der GSF als Antragsteller vorgelegt wird natürlich
mit dem Ziel, daß auch aufgrund der Grundlage des heutigen Stands
von Wissenschaft und Technik die erforderlichen Nachweise geführt
werden. Das ist also der Grund, weshalb jetzt also die GSF, also aus rechtlicher
Sicht, diese Tätigkeiten, die vorher vorgestellt worden sind von Herrn
Hensel betreibt. Sie wird in diesem Verfahren nachzuweisen haben, daß
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die bestehende Einlagerung
der radioaktiven Stoffe auch für zukünftige Generationen nicht
zu einer Überschreitung der Schutzziele, also zu einer Strahlenbelastung,
führt, die über diese Dosen hinausgeht, die ich vorhin genannt
habe und die sich innerhalb der Bandbreite der natürlichen Strahlung
bewegen.
| Der Abschlußbestriebsplan | ||||||||||||||||||
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Wie kommt es dazu oder was hat jetzt die GSF konkret zu tun für die Schließung? Sie hat einen Abschlußbetriebsplan vorzubereiten und vorzulegen, in diesem Abschlußbetriebsplan sind hier mal aufgelistet die wesentlichen Zulassungsvoraussetzungen, die sich aus §55 des Bundesberggesetzes ergeben, also es gibt subjektive Zulassungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und der Fachkunde, und es gibt natürlich auch sicherheitsgerichtete Anforderungen, Arbeitssicherheit, Betriebssicherheit, Lagerstättenschutz, Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen und sonstige öffentliche Belange. Das ist das eine und das andere ist, daß das Bergrecht über §48 Abs.2 auch sonstige Rechtsgebiete mit in die Zulassungsregelungen einbezieht unter gewissen Voraussetzungen, die ich hier für gegeben halte, und deswegen kann die Bergbehörde auch atomrechtliche Aspekte wie diesen Aspekt der Langzeitsicherheit mitbetrachten und mit zum Gegenstand der Zulassung machen. Das heißt ich habe typisch bergrechtliche Aspekte, die die Bergbehörde hier zu prüfen hat, die Siehier sehen hinter mir, das sind stichwortartig die Zulassungsvoraussetzungen. Ich habe über die Öffnungsklausel des §48 Abs 2 des Bundesberggesetzes die Möglichkeit, als Bergbehörde weitergehende andere öffentliche Interessen miteinzubeziehen in das Zulassungsverfahren und dieses ist eben geschehen durch die von mir zitierte Rahmenbetriebsplanzulassung mit der Forderung, einen Langzeitsicherheitsnachweis nach Stand von Wissenschaft und Technik zu führen, also nach dem für das Bundesamt für Strahlenschutz und nach dem Atomgesetz geltenden Stand, keinem anderen Stand. Das ist der Tatbestand.
Wie unterscheiden sich Planfeststellungsverfahren für Einrichtung von Anlagen des Bundes und die Schließung der Asse in einem Abschlußbetriebsplanverfahren? Ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen bei Anlagen des Bundes, d.h. ich bin am Beginn der Arbeiten und muß natürlich die Öffentlichkeitsbeteiligung herstellen. Da gibt es sehr dezidierte Regelungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in anderem Kontext immer gesagt, das ist also bei derart potentiell gefährlichen Anlagen unabdingbar, das ergibt sich aus dem Grundrechtsschutz, das auch im Verfahren selbst schon die potentiell Betroffenen oder die Öffentlichkeit einbezogen werden müssen, das gilt aber nicht, und das hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich gesagt, das gilt aber nicht, wenn man am Ende einer derartigen Veranstaltung ist, um die es hier geht. Da bin ich zu diesem Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen, und es ist auch im Bergrecht so, daß die Vorschriften über Betriebsplanverfahren und damit auch des hier relevanten Abschlußbetriebsplanverfahrens keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, es ist ein nicht-förmliches Verwaltungsverfahren, wo Träger öffentlicher Belange zwar einbezogen sind, also auch Gemeinden usw. aber wo potentiell persönlich Betroffene nicht im Verfahren einbezogen sind. Aus der von mir in anderem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich daraus keine verfassungsrechtlichen Defizite ableiten.
Ja, das vielleicht in aller Kürze zu der Situation zur Schließung
der Asse. Zusammengefaßt, die Asse hatte Betriebsgenehmigungen vor
der 4. Novelle, die sind
ausgenutzt worden, das war damals geltendes Recht. Diese Genehmigungen
wirken für die endgültige Beseitigung fort. Weitergehende strahlenschutzrechtliche
Genehmigungserfordernisse bestehen nicht. Was notwendig ist für
die Schließung der Schachtanlage Asse ist allerdings ein bergrechtliches
Verfahren, ein
Abschlußbetriebsplanzulassungsverfahren. Dies ist ein nichtförmliches
Verfahren und im Rahmen diesen nichtförmlichen Verfahrens ist von
der GSF der Stand von Wissenschaft und Technik für den Langzeitsicherheitsnachweis
als Maßstab anzulegen, und damit ist nach meiner Ansicht sichergestellt,
daß auch zukünftige Generationen nicht über Gebühr
über das, was auch für gegenwärtige Generation gilt, belastet
werden.
Die Mitschrift dieses Referats wurde dankenswerterweise vom Referenten
korrekturgelesen.
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