Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II weiter zurück zum Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Nikolaus Piontek, Hamburg:
Unabhängige juristische Stellungnahme
 

Ich bin ja hier angekündigt als eine unabhängige juristische Stellungnahme. Als Anwalt bin ich zwar so unabhängig wie das geht als Selbständiger, aber gleichwohl muß ich natürlich bemerken, daß Herr Näser und ich uns in einigen atomrechtlichen Verfahren gegenüberstehen, ich also nicht etwa sagen kann, man könnte hier den Begriff Unabhängigkeit mit Neutralität gleichsetzen. Also, es ist schon so, daß es doch eine Gegenposition ist, die ich hier einnehme. Das vielleicht vorausgeschickt.

Zum Sachverhalt - die Juristen müssen ja sich zunächst einmal klar machen, um welche Sache es eigentlich geht - haben wir heute morgen eine ganze Menge schon gehört. Für mich ist allerdings ein Punkt, der für die juristische Beurteilung ganz wichtig ist, noch etwas unklar. Ich kenne nämlich diese Genehmigungen nach §3 der Strahlenschutzverordnung, die ab 1967 erteilt worden sind und dann wohl für jede Einlagerungskampagne wieder erneut erteilt worden sind, wenn ich das richtig verstanden habe heute morgen, und auch wohl verlängert worden sind, diese Genehmigungen kenne ich noch nicht, so daß ich also etwas im Dunkeln tappe und das was ich jetzt sage also unter dem Vorbehalt stehen muß, daß das was ich annehme, was da drin steht, auch wirklich drin steht.

Herr Näser hatte schon dargestellt: wenn man heute so ein Vorhaben wie die Asse beginnen würde, dann wäre eine atomrechtliche Genehmigung erforderlich, nämlich ein Planfeststellungsverfahren als Endlagernach §9b Atomgesetz wie es hier in der Nachbarschaft bei Schacht Konrad z.B. passiert ist und wie es in Gorleben zumindest angedacht ist. Das ist also klar. Die GSF könnte dies auch als Dritter im Sinne dieser Vorschrift für den Bund erledigen. Der Bund steht in der Pflicht, für alle atomaren Abfälle die Endlagerung bereit zu stellen. Er muß das nicht selbst machen, sondern kann sich dazu anderer Personen oder auch Dritter bedienen. Das könnte auch die GSF sein. Die Besonderheit, die wir hier haben, ist, daß wir es hier eben mit einer Genehmigung aus 1967, also vor Zeiten der Geltung des Atomgesetzes überhaupt, zu tun haben. Und nun stellt sich in der Tat die Frage, die Herr Näser ja schon positiv beantwortet hat: kann diese alte Genehmigung den rechtlichen Rahmen dafür bieten, daß diese Anlage stillgelegt wird, so wie es heute morgen beschrieben wurde in technischer Hinsicht und wie es ja geplant ist mit dem jetzt existierenden Rahmenbetriebsplan und dem dann vorgesehenen Abschlußbetriebsplan nach dem Bergrecht.

Ich will es gleich vorwegnehmen: Ich habe schwere Bedenken dagegen, daß diese alte Genehmigung nach §3 Strahlenschutzverordnung dieses Vorhaben noch tragen kann. Wir werden das nicht zu Ende diskutieren können, aber die Argumente will ich doch kurz nennen, die mir dabei einfallen, immer unter dem Vorbehalt, daß ich diesen Text der Genehmigung gar nicht kenne. Aber zunächst einmal muß man sagen, die rechtliche Grundlage - die Strahlenschutzverordnung und das ganze Atomrecht hatte damals gar keine Vorstellung von der Beseitigung radioaktiver Abfälle. Das ist erst, wie Herr Näser richtig sagte, in der 4. Novelle hineingekommen. Zwar taucht das Wort Beseitigung da auch auf, aber der Begriff Beseitigung war ja völlig unspezifisch. Wir wissen, daß das Konzept der Beseitigung jahrzehntelang darin bestand, radioaktive Reststoffe wieder aufzuarbeiten. Also, es war damals noch gar keine Vorstellung davon vorhanden, was eigentlich Beseitigung sein soll.

Aber darauf kommt es nicht allein an. Ich denke, das wichtigste Argument ist, daß in dieser Genehmigung sicherlich auftaucht das Wort Versuch, Versuchslagerung. Davon gehe ich einmal aus. Und ein Versuch kann per definitionem nicht dasselbe sein wie eine endgültige Lösung wie sie mit einer Endlagerung nun eimal verbunden. ist. Dafür spricht dann auch weiter, daß, wie ich eben erst gehört habe, diese Genehmigungen befristet gewesen sind. Und wenn Herr Näser darauf abstellt, diese Befristung habe sich nur auf die Befristung der Einlagerung bezogen, dann muß man sagen, daran muß sich ja aber logischerweise, wenn man mit der Einlagerung aufhört, eine Stilllegungsphase anschließen. So ist es ja auch geplant in dem jetzigen Abschlußbetriebsplan, die Phase der Stilllegung. Nach heutigem Atomrecht ist wohl die Phase der Stillegung eines Endlagers zu unterscheiden von dessen Errichtung und Betrieb, so wie es in §9a des Atomgesetzes unter Genehmigungsvorbehalt gestellt ist. Das ist ein Vergleich zu der Rechtslage bei Atomkraftwerken. Auch dort ist für die Stilllegung eine gesonderte, eine besondere Genehmigung erforderlich. Das heißt also, wenn wir es bei dieser einmal genehmigten Einlagerung, und wir unterstellen einmal, daß Herr Näser recht hat mit seiner Interpretation, das schließt die Endlagerung ein, in Form von Beschickung einer Anlage mit radioaktiven Stoffen, wenn wir es mit so etwas zu tun haben, so muß zumindest diese Phase der Stilllegung, die noch kommen soll, unter einem Genehmigungsvorbehalt des Atomrechts stehen, nämlich entweder als wesentliche Änderung, die in dem §9a des Atomgesetzes direkt genannt ist, also wesentliche Änderung für die Endlagergenehmigung, oder aber in entsprechender Anwendung von §7 des Atomgesetzes, der für Atomkraftwerke gilt, wonach die Stillegung besonderer Genehmigung bedarf. Was für Atomkraftwerke gelten soll, muß meiner Meinung nach erst recht für Endlager gelten.

Ein weiteres Argument hat mit dem Schutzzweck des Atomgesetzes zu tun, der alle Arten von Tätigkeiten, die mit radioaktiven Stoffen zu tun haben, unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Mit Blick auf diesen Schutzzweck kann man eigentlich schwerlich behaupten, daß eine Genehmigung aus 1967 noch in der Lage sein kann, diesen Schutz zu gewährleisten. Was haben sich die Maßstäbe seitdem geändert. Und Stand von Wissenschaft und Technik ist eine nehmigungsvoraussetzung. Das heißt also, alles was nach Atomrecht genehmigt werden muß und genehmigt wird, muß dem gegenwärtigen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen um diesen Schutzzweck bestmöglich erfüllen zu können.

Es gibt eine juristische Diskussion darüber, welchen Bestandsschutz Altanlagen genießen. Es ist klar, daß man, wenn ich ein Kraftwerk vor 10 Jahren genehmigt habe, nicht 2 Jahre nach der Genehmigung schon sagen kann, Ihr braucht eine neue Genehmigung, denn der Stand von Wissenschaft und Technik hat sich seitdem geändert. Allerdings haben wir es hier ja nun mit Uralt-Vorhaben zu tun, so daß ich der Überzeugung bin, daß dem Schutzzweck des Atomgesetzes nicht genügt sein kann, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen, Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, das ist ja die grundgesetzliche Pflicht, aus der der Schutzzweck des Atomgesetzes sich ableitet. Also, aus diesen Gründen kann man eine Genehmigung aus 1967 nicht mehr heranziehen als ausreichend für eine solche Stillegung. Das ist materiell gesehen mein stärkstes Argument.

Die Frage ist nun natürlich, wenn man den Betroffenen hier einen Rat erteilen sollte, was ist zu tun. Soll man jetzt sagen, wir verlangen vor den Gerichten, das Vorhaben sofort zu beenden, um dann ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren einzuleiten? Ich gehe davon aus, daß man die Prämisse hat, man will die radioaktiven Stoffe dort nicht mehr herausholen. Ich habe auch die kritischen Geologen so verstanden, daß das wahrscheinlich noch mehr Probleme bringen würde, als die Anlage jetzt so zu belassen wie sie ist und so gut wie möglich stillzulegen. So daß man, denke ich, auch aus juristischer Sicht sich einfach die Frage stellen sollte, welches Verfahren, welche Verfahrenswahl würde uns als betroffenen Bürgern eigentlich mehr bringen. Ich glaube, das ist das Entscheidende. Also nicht hier jetzt juristische Gefechte führen um der Wahrheit willen, sondern sich überlegen, wie machen wir es denn am besten, und zwar auch aus Sicht der Betroffenen am besten. Ich denke, die Mindestvoraussetzungen für ein angemessenes Verfahren sind zum einen, das ist das wichtigste, die Eignungsfeststellung, ist das was wir hier machen wollen, in seiner technischen Konzeption überhaupt geeignet, den Zweck der Endlagerung dieser Stoffe zu erfüllen. Das muß natürlich gewährleistet sein. Und es müssen belastbare Voraussagen möglich sein über die Geologie des Einlagerungsortes und über die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß vom Eindringen radioaktiver Stoffe in die Biosphäre. Das sind die Punkte, die naturwissenschaftlich klar untersuchbar sein müssen. Und das muß das Verfahren gewährleisten, daß das gemacht wird. Das zweite ist, das ist sozusagen der Maßstab dafür, das hat Herr Näser ja auch schon genannt, die Werte, die die Strahlenschutzverordnung vorschreibt zum Schutze der Biosphäre, die müssen eingehalten werden, und es gibt das 0,3-Millisievert-Konzept, das die Menschen betrifft, und es gibt aber auch Schutzvorschriften für Luft und Boden. Beides muß eingehalten werden, und zwar in einem Nachweis der Langzeitsicherheit, darüber sind wir uns ja einig, wobei hier noch die Frage ist, welcher Prognosezeitraum ist erforderlich. Darüber haben wir heute morgen auch schon etwas gehört. Natürlich ist zu begrüßen, wenn man sagt, wir müssen so lange prognostizieren, bis klar ist, daß die mögliche radioaktive Belastung wieder im Abnehmen begriffen ist. Allerdings denke ich, daß gerade in der Endlagerung die Problematik darin besteht, daß diese Prognosen wahrscheinlich nicht möglich sind über die erforderlichen Zeiträume. Das ist aber eine Frage an die Geologen. Ich glaube, daß die Unsicherheit, mit der man rechnen muß bei langfristigen, d.h. über 10.000de und mehr, vielleicht sogar Hunderttausende von Jahren, bei langfristigen Prognosen so unsicher werden, daß man eben nicht mehr genaue Angaben machen kann. Aber das ist nicht mein Fachgebiet.

Und dann eine sehr wichtige Erwartung an ein Verfahren: daß die notwendige Transparenz und die Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleistet sein müssen. Eine Forderung an das Verfahren, die in früherer Zeit kaum Beachtung fand, die aber immer stärker in den Blick gerät und für den Arbeitskreis Endlagerung ist es fast mit eine der wichtigsten Voraussetzungen inzwischen, also der Arbeitskreis, der sich damit beschäftigt, Kriterien zu entwickeln für ein optimales Verfahren zur Suche und zur Ausgestaltung eines Endlagers. Dort wird also auf diesen Punkt Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sehr hoher Wert gelegt.

Demnach ist zu fragen, in welcher Verfahrensart, in Frage kommen Bergrecht oder Atomrecht, die Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren, so wie ich sie eben kurz formuliert habe, am ehesten noch gewährleistet sind. Das Bergrecht hat sehr allgemein formulierte Schutzziele, Herr Näser hat sie genannt. Aber, um es gleich zu sagen, die sind eigentlich ja zugeschnitten auf den Schutz vor den Gefahren der Bergtätigkeit, also des Errichtens, des Betriebs und des Stilllegens von Bergwerken. Sie sind nicht zugeschnitten auf die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen möglicherweise ergeben können. So daß man also sagen muß, die spezifischere Rechtslage finden wir im Atomrecht vor. Im Bergrecht haben wir eine Generalklausel, Schutz Dritter vor den Betriebs- und Stillegungsgefahren ist zu beachten, während wir im Atomrecht in der Genehmigungsvorschrift des §9b ausformulierte Genehmigungsvoraussetzungen haben. Ich will sie jetzt nicht im einzelnen nennen. Wir haben weiterhin, und das ist jetzt ein wichtiger Punkt, den Verweis auf die atomrechtliche Verfahrensverordnung, also ein Planfeststellungsverfahren hat einerseits nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzulaufen, andererseits aber auch, was die Vorbereitung angeht, nach den Vorschriften der atomrechtlichen Verfahrensverordnung mit Auslegung, Sicherheitsbericht, Öffentlichkeitsbeteiligung, Erörterungstermin etc. All dies, haben wir gehört, ist hier auch mehr oder weniger geplant. Es soll einen Sicherheitsbericht geben. Nur ist das dann eine Maßnahme, die in der Verantwortung der das Verfahren gestaltenden Behörde steht, sie macht dies, sie fühlt sich dazu verpflichtet. Diese Veranstaltung hier ist ja im Grunde auch schon Teil des Verfahrens, und es ist ja sehr offen hier auch geredet worden von seiten der GSF über das Vorhaben. Das sind dann aber alles Dinge, die man aus der Verantwortung heraus macht. Es ist nicht rechtsförmlich. Das muß man sagen. Nach Atomrecht wäre es dann auch rechtsförmlich so. Wobei dann natürlich auch die Frage ist, ob ein Erörterungstermin so ein Klima schaffen kann, wie es hier in dem Gedankenaustausch möglich ist. Man muß es sehen.

Und schließlich denke ich, sollte man auch noch im Blick haben, daß wir von der Genehmigungsbehörde her einen Unterschied haben. Wir haben es jetzt zu tun mit den Bergbehörden, die die Betriebspläne genehmigen. Im Planfeststellungsverfahren hätte man es mit dem Umweltministerium zu tun, mit einer Behörde, die in Teilen eben gerade dazu geschaffen ist, sich mit den Gefahren der radioaktiven Stoffe auseinanderzusetzen. Also auch da nun das Stichwort Sachverstand und ähnliches. Natürlich wird das Bergamt sich in Form des Sicherheitsberichtes auch über die nuklearspezifischen Gefahrenpotentiale kundig machen, nur es ist eben keine Behörde, bei der diese Fragestellung von vornherein angesiedelt ist. So daß ich also letztlich abwägend denke, mit einem atomrechtlichen Verfahren würde man aus Sicht der beteiligten Öffentlichkeit am Ende besser fahren. Auch wenn nicht daran gedacht ist, dieses Vorhaben in irgendeiner Weise zu stoppen, sondern nur daran gedacht ist, das Verfahren so zu gestalten, daß bestmöglicher Schutz am Ende gewährleistet ist.

Dabei lasse ich es erst mal, und dann können wir ja noch ein bißchen diskutieren.
 

Die Mitschrift des Referats wurde dankenswerterweise vom Referenten korrekturgelesen.



 
Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II weiter zurück zum Inhaltsverzeichnis