![]() |
AKTION ATOMMÜLLFREIE ASSE Dokumentation des 2. Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II 23. April 2005, Wolfenbüttel, Kirchencampus |
|
| Inhalt Vorwort Eröffnung Dr. Ursula Kleber: Von der Versuchs-Endlagerung zur Versuchsstilllegung? Günther Kappei Überblick über das Geschehen auf der Schachtanlage Asse II seit Oktober 2001 Dr. Gerd Hensel Das Schließungskonzept der Schachtanlage Asse II und der Stand der Arbeiten zum Langzeitsicherheits- nachweis Dr. Christa Garms-Babke Die Wahl zwischen Pest und Cholera? Konsequenzen aus dem Asse-Dilemma Diskussion 1 Prof. Dr. Inge Schmitz-Feuerhake Wie verläßlich sind die Grenzwerte? Neue Erkenntnisse über die Wirkung inkorporierter Radioaktivität Diskussion 2 Dr. Joachim. Bluth Das Konzept zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Schließung der Schachtanlage Asse Nikolaus Piontek Unabhängige juristische Stellungnahme Diskussion 3 Verzeichnis der anwesenden Institutionen und Initiativen Pressestimmen Briefwechsel mit Frau Ministerin Bulmahn |
|
Dr. Joachim Bluth,
Niedersächsisches Umweltministerium (NMU) Das Konzept zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Schließung der Schachtanlage Asse Schönen guten Tag meine Damen und Herren, ich möchte mich zunächst vorstellen, mein Name ist Joachim Bluth vom Niedersächsischen Umweltministerium, ich leite dort das Referat “Nukleare Ver- und Entsorgung”. In dem Zusammenhang ist das Niedersächsische Umweltministerium auch als Fachaufsicht über das Landesbergamt und das Landesamt für Bodenforschung zuständig für die Asse. Das Thema meines Vortrages, so wie es ausgedruckt ist, heißt: Das Konzept zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Schließung der Schachtanlage Asse. Ich habe jetzt ein kleines Zeitproblem, denn wir sind sehr stark über der Zeit, ich werde aber versuchen, ein bisschen wieder aufzuholen. Ich werde Ihnen zunächst einige Aspekte zum rechtlichen Rahmen sagen; das ist eigentlich eine Wiederholung dessen, was der Kollege Dr. Besenecker anlässlich der Veranstaltung des Landkreises Wolfenbüttel schon vorgetragen hat. Dann werde ich auf einige Spezifika des bergrechtlichen Verfahrens, auf die Schutzziele eingehen, werde dann zum eigentlichen Thema, Beteiligung der Öffentlichkeit, ausführen. Wie ist der rechtliche Rahmen? Wir haben einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan mit dem Titel “Zukünftige Arbeiten auf der Schachtanlage Asse”. Dieser Rahmenbetriebsplan ist seinerzeit durch das Bergamt Goslar mit einigen wesentlichen Maßgaben zugelassen worden. Es ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten bei allen Maßnahmen, die die Schließung der Asse angehen. Das war ein ganz wesentlicher Punkt, auf den wir von der Behördenseite damals großen Wert gelegt haben. Wenn Sie das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung kennen, werden Sie genau diese Begriffe dort finden. Dann ist eine geeignete Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, das sind die heute schon mehrfach erwähnten Informationsveranstaltungen, die die GSF regelmäßig durchführt. Dann sind bestimmte vorgezogene Maßnahmen zugelassen worden, die also noch nichts damit zu tun haben, endgültig die Abfälle einzuschließen; auch das ist heute schon mehrfach von der GSF angesprochen worden. Hier geht es z.B. um die Verfüllung des Tiefenaufschlusses, mit dem schon begonnen worden ist. Und dann als wesentlicher Punkt der Abschlussbetriebsplan mit Sicherheitsbericht und eingeschlossenem Langzeitsicherheitsnachweis. Der ist zu gegebener Zeit vorzulegen und das ist die zentrale Unterlage, der Plan wenn Sie so wollen, der uns in den nächsten Monaten noch beschäftigen wird. Ergänzend etwas kurz ausgeführt zum Ablauf. Forschungsarbeiten, Verfüllung und Stilllegung der Asse erfolgen nach den Regelungen des Bundesberggesetzes. Ende 1978 sind die vom Bergamt zuvor erteilten Einlagerungsgenehmigungen nach § 3 Strahlenschutzverordnung ausgelaufen. Es ist ja bekannt, dass man die Asse zunächst weiterhin als Endlager nutzen wollte. Das war aber nicht möglich, weil das damals neu erlassene Atomgesetz keine Übergangsregelung für die Asse vorsah. Weitere Einlagerungen hätten nur auf der Grundlage eines atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden können. Deswegen kommen wir zu dem rechtlichen Grundsatz: Die Asse ist, ich betone ausdrücklich im rechtlichen Sinne, natürlich nicht was die Fakten angeht, kein Endlager, sondern eben ein Bergwerk mit einem ganz speziellen Zweck. Natürlich ist sie faktisch ein Endlager, oder es wird ein Endlager werden, das ist ganz klar, aber wir reden jetzt über den rechtlichen Rahmen. Der Strahlenschutz ist bis zum heutigen Tage geregelt auf der Grundlage bergbehördlicher Anordnungen nach § 19 Atomgesetz. Über welche Schutzziele reden wir? Es sind die Schutzziele des Bundesberggesetzes. Ich habe einige wesentliche herausgegriffen. Es geht um die Sicherheit des Betriebes und der Beschäftigten sowie die Vorsorge gegen Schädigung Dritter. Das sind die allgemeinen Vorsorgeprinzipien aus dem Gesetz. Dann die Vorsorge gegen Gefahren, Gesundheit und Sachgüter Dritter im und durch den Betrieb und zwar auch nach Einstellung des Betriebes. Die Schutzziele der Strahlenschutzverordnung dürften vielen von Ihnen geläufig sein: Die Vorsorge zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierenden Strahlen. Und dann haben wir noch das Wasserhaushaltgesetz. Das muss natürlich auch im Auge behalten werden, wenn es um den Schutz des oberflächennahen Grundwassers geht, und zwar Schutz vor nachteiligen Veränderungen, insbesondere Verunreinigungen. Hier müssen wir jedenfalls das für Mensch und Tier nutzbare oberflächennahe Grundwasser, das Trinkwasser eben, besonders schützen. Das waren die Schutzziele, jetzt komme ich zum Verfahren. Wir haben damals, als es um die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ging, schon die Festlegung getroffen, dass es inhaltlich keine Abstriche geben darf gegenüber einem vergleichbaren atomrechtlichen Verfahren. Uns war die Problematik damals schon bewusst, dass dieses atomrechtliche Verfahren formal nach der Rechtslage, unterlegt auch durch Rechtsgutachten, nicht möglich ist, es ist nicht vorgeschrieben und deswegen kann man es auch nicht erzwingen. Aber das Bergrecht bietet in Kombination mit dem anderen Regelwerk, das ich eben genannt habe, die Möglichkeit, dass die Schutzziele, die im Atomgesetz, in der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben sind, eins zu eins auch hier einzuhalten sind. Das ist unser Ziel und daran wird auch ständig gearbeitet und das heißt in der Praxis, in dem laufenden Verfahren, das hier der Stand von Wissenschaft und Technik ständig zu berücksichtigen und auch ständig zu aktualisieren ist. Wie das in einem atomrechtlichen Verfahren abläuft? Ich weiß nicht, wer von Ihnen das Schacht-Konrad-Verfahren verfolgt hat, da war es auch so. Es sind seit geraumer Zeit auch bei der Asse auf Behördenseite Sachverständige hinzugezogen, die im Zuge einer umfassenden Antragsberatung, die die Behörde durchführt, seit Jahr und Tag mit dem entsprechenden Wissen zur Verfügung stehen und dieses einbringen. Es erfolgt also ein ständiger Abgleich von Antragsgegenstand und einzuhaltenden Anforderungen, dazu gibt es regelmäßige Fach- und Statusgespräche. Zuständig ist das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, mit den beteiligten Gutachtern, die Bundesanstalt für Geowissenschaft und Rohstoffe; BGR, dann das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung und die Gesellschaft für Anlagen und Reaktorsicherheit. Wir als Umweltministerium unterstützen durch fachliche Beratung auch auf Grund unserer Erfahrung, die wir mit dem Planfeststellungsverfahren Konrad haben, denn hier haben wir uns ausgiebig mit Fragen der Langzeitsicherheit zu vergleichbaren Abfällen wie sie in der Asse liegen, beschäftigt. Wir erwarten im Ergebnis die Vorlage konsistenter und prüffähiger Unterlagen, die dem gesetzten Ziel, der Meßlatte die, wenn Sie so wollen, ja sehr hoch liegt, gerecht werden. Jetzt komme ich zum eigentlichen Konzept: Wie soll bei alledem die Öffentlichkeit informiert und einbezogen werden? Es gibt dazu einen Schriftwechsel zwischen Umweltminister Hans-Heinrich Sander und Frau Bundesministerin Bulmahn aus dem Frühjahr dieses Jahres. Herr Minister Sander hat Frau Bulmahn angeschrieben und darauf hingewiesen, dass Niedersachsen sehr großen Wert darauf legt, in dem Asse-Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit einzubeziehen und zu beteiligen. Und dass Niedersachsen vom Bund letztlich als dem Geldgeber erwartet, dass er das in ähnlicher Weise sieht und sich auch hieran beteiligt. Frau Buhlmahn hat fast postwendend Herrn Sander geantwortet und hat dieses auch so bestätigt. Sie hat geschrieben, dass auch das BMBF dieses Erfordernis anerkennt, auch wenn eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Ich denke, dass wir auf diesen Punkt dann vielleicht noch kommen, wenn Herr Piontek vorgetragen hat oder in der Diskussion. Wichtig ist die Aussage, dass nach dem heutigen Stand jedenfalls die Information und die Beteiligung der Öffentlichkeit auf freiwilliger Basis erfolgt. Darauf haben sich die Beteiligten, also BMBF, NMU, GSF und Landesbergamt, geeinigt. Es wird sie geben und dafür wird ein Konzept erarbeitet werden, das z.Zt. noch zwischen Behörden und Antragsstellerseite abgestimmt wird und das, wenn diese Abstimmung erfolgt ist, selbstverständlich der Öffentlichkeit vorgestellt werden wird. Das Konzept war übrigens auch Gegenstand des Schriftwechsels zwischen den beiden Ministern. Man hat gesagt, man kann und will es machen, aber es muss trotz der vereinbarten Freiwilligkeit etwas Verbindliches sein, es darf nicht im Ungewissen bleiben. Ich sagte es bereits, z.Z. gibt es einen Entwurf für dieses Konzept und wir werden Wert darauf legen, dass die Verbindlichkeit dann auch von allen Seiten durch Unterschriften, wenn man so will, erklärt wird. Es wird also eine Art Vereinbarung zwischen den Beteiligten geben, in der auch die Abläufe, auf die ich gleich noch eingehen werde, festgelegt werden. Das Niedersächsische Umweltministerium erwartet, dass die Kosten der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit von der GSF übernommen werden. Ich will auch nicht verschweigen, dass dazu noch keine endgültige Abstimmung gelungen ist. Die GSF bzw. BMBF sehen das etwas anders; sie möchten gern, dass das Land Niedersachen sich hälftig an diesen Kosten beteiligt. Nach meiner Einschätzung ist das ist ein lösbares Problem und wir werden uns in absehbarer Zeit einigen. Damit komme ich zum nächsten Teil meines Vortrags, zu der vorgesehenen Ablaufplanung. Selbstverständliche Voraussetzung für den Beginn des hier beschriebenen Ablaufes ist die Vorlage prüffähiger Unterlagen. Hiermit ist insbesondere der Sicherheitsbereicht gemeint. Wer das atomrechtliche Verfahren oder auch andere Planfeststellungsverfahren kennt: Man könnte das auch als Plan bezeichnen, es geht letztlich um die zentrale Unterlage, in der das Vorhaben insgesamt beschrieben wird, in der die Schutzziele genannt werden und die Art und Weise beschrieben ist, wie man diese Schutzziele einhalten will. Selbstverständlich einschließlich der entsprechenden wissenschaftlichen Nachweise, die das belegen. Es wird also ein recht umfangreiches Papier werden, in dem all das, was auch in einzelnen Veranstaltungen von der GSF bereits an speziellen Themen vorgestellt worden ist, nochmals im Zusammenhang beschrieben wird, so wie sich das in einem ordentlichen Verfahren gehört. Wenn das alles so weit ist - es wurde ja ein Termin schon genannt von der GSF, also etwa gegen Ende dieses Jahres - wird die Behörde mit ihren Gutachern sich die Unterlagen, wenn man so will in der Endredaktion, anschauen. Es gab ja vorher wie gesagt schon die Antragsberatung, sodass das Ganze ein iterativer Prozess ist. Es wird also nicht so lange dauern, bis man dann feststellt, dass die Unterlagen öffentlich zugänglich gemacht werden können und welche das sein werden. Dann werden wir, wie man das aus vergleichbaren Verfahren kennt, eine öffentliche Bekanntmachung in die Zeitung geben, aus der hervorgeht, wann und wo und wie lange diese Unterlagen, der Sicherheitsbericht im Wesentlichen, ausgelegt werden wird, mit einem entsprechenden Vorlauf selbstverständlich. Dann kommt als nächster Schritt die Durchführung der eigentlichen Auslegung; das ist ein Zeitraum, der sich in der Regel über 4 Wochen erstreckt, es können auch 5 Wochen sein, das ist ja nicht so strikt festgelegt. Natürlich wird auch in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Anregungen, Hinweise, Bedenken zu diesen Unterlagen schriftlich bei der Behörde eingereicht werden können. Die Behörde wird anschließend diese Hinweise und Bedenken als Vorbereitung auf den Anhörungstermin auswerten. Auch hierzu wird es wieder eine öffentliche Bekanntmachung geben, denn es wird ein öffentlicher Anhörungstermin sein. Dieser soll keine einseitige Veranstaltung werden, in dem nur eine Seite vorstellt, was sie plant, sondern - es muss ausdrücklich gesagt werden - es ist ein Erörterungstermin, den die Behörde veranstaltet und die GSF wirkt mit. Die Behörde wird dementsprechend die Moderation übernehmen und zu den erhobenen Bedenken Stellung beziehen. Sie wird all das zusammengefasst vortragen und dann dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Darüber ist dann die Erörterung, die Diskussion möglich, und zwar geordnet nach Themenblöcken. Wir stellen uns vor, dass so ein Termin durchaus mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Über die Örtlichkeit wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Ob man das in Remlingen oder in Wolfenbüttel macht, es wird auf jeden Fall ortsnah sein. Der Termin soll auch dokumentiert werden. Üblich ist, dass man ein so genanntes Wortprotokoll anfertigt, es wird mitstenographiert, mitgeschnitten und ein entsprechendes Protokoll dieses Termins erstellt, so dass jede und jeder nachlesen kann, wer sich wozu wie geäußert hat. Dann ist es üblich, dass die Genehmigungsbehörde den Termin, also die erhobenen Bedenken und die zugehörige Erörterung, auswertet, prüft oder durch ihre Gutachter prüfen lässt. Die Einwendungen sind in dem dann anstehenden Genehmigungsbescheid zu würdigen. In der Zulassung des Abschlussbetriebsplans wird die Behörde also schriftlich auf die Bedenken eingehen. Nicht auf jede einzelne, aber man wird thematisch erkennen können, wie die Behörde mit den Bedenken umgegangen ist. Es kann theoretisch auch dazu führen, dass ein Bedenken, eine Anregung dazu führt, dass vielleicht in Einzelheiten auch umgeplant werden muss oder Auflagen verfügt werden. Es gibt sicherlich einige Reizthemen, die in der Erörterung eine Rolle spielen werden; die Stichworte “Wartungsfreiheit“, “dauerhafte Überwachung“ usw. werden möglicherweise einen breiten Raum einnehmen. Jetzt möchte ich noch kurz begründen, warum das, was wir vorhaben, im Grunde mehr ist, als in einem Planfeststellungsverfahren möglich wäre. In einem Planfeststellungsverfahren gibt es nämlich die so genannte Präklusionswirkung. Das bedeutet, dass nur jemand, der förmlich vor dem Erörterungstermin Einwendungen erhoben hat, auch gegen den Bescheid Klage erheben kann. Verspätete Einwendungen sind ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Erörterungstermin nicht öffentlich. Es dürfen formal nur Personen teilnehmen, die schriftlich Einwendungen erhoben haben. Ich erinnere mich gut an den Termin zum Schacht Konrad. Da gab es die Riesenlisten, auf denen jede Person einzeln abgehakt werden musste. Irgendwann hat man natürlich keine Eingangskontrollen mehr gemacht, im Prinzip war es dann ein öffentlicher Termin. Hier bei der Asse hätten wir von vornherein einen öffentlichen Termin ohne Zugangsbeschränkungen. Außerdem hätte jeder potentiell Betroffene die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Bergbehörde zu klagen, auch wenn er oder sie vorher keine Bedenken erhoben hat. Dadurch ist eine umfassende gerichtliche Überprüfung, ob die Rechte der Nachbarn verletzt sind, möglich. Selbstverständlich bestehen zusätzliche Möglichkeiten, zur Information, gegebenenfalls auch zur Einsicht in die Akten nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und es gibt ja auch noch das Umweltinformationsgesetz, das auf Grund von EU-Recht zur Zeit in nationales Recht umgesetzt wird und das weitergehende Auskunftsmöglichkeiten der Behörde eröffnet. Am Schluss möchte ich noch einen Ausblick wagen. Unserer Ansicht nach ist die Schließung der Asse eine anspruchsvolle und fachlich sehr komplexe Aufgabe, da es sich hier um die bundesweit erstmalige Schließung eines De-facto-Endlagers handelt. Auch wenn es im rechtlichen Sinne kein Endlager ist, aber faktisch ist es eines, darin sind wir uns einig. Erforderlich sind daher sorgfältige Planung und Nachweisführung zur Machbarkeit eines langzeitig sicheren Abschlusses der dort endgelagerten Abfälle von der Biosphäre. Nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen wird die Behörde wie gesagt die Federführung übernehmen, wird dann bestimmen wo es langgeht mit der Öffentlichkeitsinformation. Der Vorteil der Schließung nach Bergrecht mit der besprochenen freiwilligen Beteiligung der Öffentlichkeit ist, dass wir als Behörden etwas flexibler reagieren und auf spezielle Anliegen in Bezug auf die Einbeziehung der Öffentlichkeit eingehen können. Die Behörde ist nach meiner Überzeugung freier als in einem strikt förmlichen Verfahren. Sie hat gewisse Gestaltungsspielräume, beispielsweise was die gewünschten Schritte und den Ablauf der Veranstaltung angeht. Abschließend unterstreiche ich nochmals die Zusage, die ich bereits eingangs getroffen habe: Die Landesregierung unterstützt nach Kräften ein transparentes und nachvollziehbares Genehmigungsverfahren und das ständige Einbeziehen der fachlich interessierten Öffentlichkeit vor Ort. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. |
| Inhaltsverkzeichnis |
||
| zurück zur Startseite von aufpASSEn e.V. |
zurück zum Seitenanfang |