aaalogo

AKTION ATOMMÜLLFREIE ASSE
Dokumentation des 2. Fachgespräch zur Situation im Atommüll-Endlager Asse II
23. April 2005, Wolfenbüttel, Kirchencampus






Inhalt


Vorwort

Eröffnung

Dr. Ursula Kleber:
Von der Versuchs-Endlagerung
zur Versuchsstilllegung?


Günther Kappei
Überblick über das Geschehen auf der Schachtanlage Asse II seit Oktober 2001


Dr. Gerd Hensel
Das Schließungskonzept der Schachtanlage Asse II und der Stand der Arbeiten zum  Langzeitsicherheits-
nachweis



Dr. Christa Garms-Babke
Die Wahl zwischen Pest und Cholera? Konsequenzen aus dem Asse-Dilemma

Diskussion 1

Prof. Dr. Inge Schmitz-Feuerhake
Wie verläßlich sind die Grenzwerte? Neue Erkenntnisse über die Wirkung inkorporierter Radioaktivität

Diskussion 2

Dr. Joachim. Bluth
Das Konzept zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Schließung der Schachtanlage Asse

Nikolaus Piontek
Unabhängige juristische Stellungnahme

Diskussion 3

Verzeichnis der
anwesenden Institutionen
und Initiativen


Pressestimmen

Briefwechsel mit Frau
Ministerin Bulmahn


          

Rechtsanwalt Nikolaus Piontek, Hamburg
Unabhängige juristische Stellungnahme


Meine Damen und Herren, mein Name ist Nikolaus Piontek, ich bin Rechtsanwalt in Hamburg und vertrete seit vielen Jahren Betroffene von Atomanlagen, bin also in sofern jemand mit einem bestimmten Standpunkt zu Fragen der Nutzung der Atomenergie und ihrer Folgen. Gleichwohl trifft die Ankündigung im Programm als "unabhängig" auf mich zu. Aber Sie sollen auch wissen wo ich stehe.

Ich will meinen Vortrag in 4 Punkte gliedern. Und zwar möchte ich zunächst einmal die Frage stellen, die sie natürlich am meisten interessiert, ob für die zukünftigen Arbeiten in dem Bergwerk Asse, und zwar insbesondere für den noch zu genehmigenden Abschlussbetriebsplan, ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren rechtlich erforderlich ist. Der zweite Komplex, die zweite Frage: wenn das so ist , kann man eine solche Durchführung eines atomrechtlichen Verfahrens als Betroffener auch auf dem Rechtswege verlangen, also einklagen? Die dritte Frage ist : hat so ein Verfahren überhaupt Vorteile gegenüber dem bergrechtlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, so wie Herr Bluth es uns eben vorgetragen hat, das ist das erste Mal übrigends, dass ich das in dieser Spezifikation gehört habe, wie die Öffentlichkeitsbeteiligung aussehen soll. Die Entscheidung für dieses Verfahren ist wohl auch erst vor kurzem in dieser Weise getroffen worden. Und die vierte Frage schließlich: welche Kriterien und Folgen einer Entscheidung für ein solches Rechtsmittel zur Herbeiführung eines solchen atomrechtlichen Verfahrens müssen mitbedacht werden. Das ist bei der ethischen Fragestellung schon heute Vormittag angeklungen. Ich habe aus rechtlicher Sicht auch etwas dazu zu sagen. Im Grunde ist das die Kernfrage, die alles zusammenfasst. Soll man so etwas unter den gegebenen Bedingungen nun machen oder nicht?


Also, ich beginne mir der ersten Frage. Wir haben gehört, dass noch einige Arbeiten anstehen. Es sind natürlich hauptsächlich die Verfüllungsarbeiten zur Schließung, dann das Einbringen von Schutzfluid, Einbau von Strömungsbarrieren - versuchsweise wurde damit schon begonnen - Einbringung von Dichtungsmaterialien und anderes mehr.


Dann aber, und das halte ich für ganz wichtig, stehen noch andere Arbeiten an. Nämlich der Bereich der Sicherheitsprüfungen, die dann in den Bericht einfließen sollen, der steht ja auch noch aus. Es ist heute Vormittag beschrieben worden, mit welchen Methoden und Ansätzen man diese Sicherheitsüberprüfung, die noch vor uns steht, durchführen will. Also man muss sich überlegen, ist das Grubengebäude standsicher, wie ist das Langzeitverhalten im Grubengebäude, aber auch im Deckgebirge, im Nebengebirge. Und man muss das Ganze bewerten im Hinblick auf die langfristige Einhaltung der Strahlenschutzverordnung. Wobei natürlich die Frage hier wieder ist, langfristig, wie lang ist das? Wir haben im Konradverfahren darüber lange gestritten, darauf will ich jetzt auch nicht im einzelnen eingehen, jedenfalls ist glaube ich auch die Genehmigungsbehördenseite jetzt auf dem Standpunkt angelangt, das mehr als die ursprünglich einmal beabsichtigten zehntausend Jahre in den Blick genommen werden müssen. Der Nachweis muss wesentlich längerfristiger sein. Und sich natürlich orientieren an der Wirksamkeit der vorhandenen Nuklide, also der Strahlungswirksamkeit der vorhandenen Nuklide.


Die Position des NMU dazu haben wir eben gehört; wobei ich eine Anmerkung einfach machen muss. Wenn die Asse rechtlich keine Endlager ist, dann frage ich mich, was ist sie sonst?

Sie ist nicht nur ein Bergwerk, sondern sie ist ein Bergwerk, in dem Nuklearmaterial eingelagert ist. Und genau das ist die tatsächliche Definition für ein Endlager. Das ist ja von Ihnen, Herr Bluth, auch so gesagt worden, dass es sich faktisch um ein Endlager handelt. Aber was tatsächlich ein atomares Endlager ist, das ist natürlich rechtlich auch eins, das kann nicht auseinander fallen. Deshalb wird für diese Anlage eine atomrechtliche Genehmigung benötigt. Die Frage ist nur, liegt möglicherweise eine atomrechtliche Genehmigung, die das mit abdeckt, schon vor? Da wird auf die alten Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung hingewiesen, die zu einer Zeit erlassen worden sind, als es im Atomrecht überhaupt noch keine Vorschriften über die Endlagerung gegeben hat. Deshalb, so argumentiert man nun, sind das eigentlich Genehmigungen, die auch eine endgültige Lagerung ermöglichen würden, so wie es auch schon damals die Absicht der Antragsteller war. So hat Herr Näser hier vor drei Jahren argumentiert. Das habe ich vorhin jetzt nicht wieder gehört, aber implizit ist er glaube ich immer noch dabei, dieser Gedanke, dass die alten Genehmigungen die langfristige Einlagerung atomrechtlich gestatten. Man hat ja außerdem noch eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes vorsichtshalber erlassen. § 6 betrifft die Zwischenlagerung. Das ist schon ein Zeichen dafür, dass eigentlich nie daran gedacht war, eine Genehmigung für ein endgültiges Verbleiben in der Asse zu erteilen. Letztlich kann ich Ihnen nicht sagen, was in diesen Genehmigungen steht. Ich habe sie mal von außen gesehen. Das sind zwei Leitz-Ordner, dick gefüllt. Ich habe auch ungefähr zwei bis vier Sekunden reingeguckt, aber ich habe sie noch nicht genauer prüfen können. Meine Überzeugung ist allerdings, wenn man sich diese Genehmigung genau ansieht, wird man juristisch zu der Schlussfolgerung kommen, dass hier nicht die Endlagerung bereits genehmigt worden ist. Also ist zu fragen, ist das, was jetzt geplant ist, nämlich allein nach Bergrecht vorgehen, rechtlich möglich oder nicht. Zunächst einmal ist ein Blick ins Gesetz hilfreich. Das Atomgesetz sagt, dass Errichtung und Betrieb eines atomaren Endlagers, sowie wesentliche Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebes, der Planfeststellung bedürfen, und zwar der nach Atomrecht. Wir haben es hier doch mit einer Anlage zu tun, deren Errichtung eben noch nicht beendet worden ist. Es sind künftige Arbeiten, die noch anstehen. Meiner Meinung nach ist eine Errichtung eines Endlagers erst dann abgeschlossen, wenn nichts mehr an ihm zu tun ist und wenn man es dem eigentlichen Zweck, nämlich eine sichere Endlagerung zu gewährleisten nach den Maßgaben der Strahlenschutzverordnung, überlassen kann. Das ist hier noch nicht der Fall. Das wichtigste Argument aber für mich, dass ein atomrechtliches Verfahren noch erforderlich ist, das besteht darin, dass die Prüfung der Einhaltung der Schutzziele, insbesondere der Schutzziele aus dem Atom- und Nuklearrecht, noch bevorsteht. Das ist gerade der wesentliche Teil eines Planfeststellungsverfahrens: die Einhaltung dieser Schutzziele zu ermöglichen, durch Vorlage entsprechender Rechnungen, durch Darstellung des Planes und die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde. Insofern ist also nach meiner Meinung Errichtung und Betrieb nicht so weit beendet, dass man hier auf eine atomrechtliches Verfahren verzichten dürfte. Ich sage bewusst dürfte, nicht könnte. Zumindest muss man sagen, das was jetzt an Arbeiten ansteht, Einbringen von Barrieren usw. wir haben am Vormittag darüber gesprochen, dass das doch zumindest eine wesentliche Änderung ist. Alles das was notwendig geworden ist jetzt an Maßnahmen durch den Wassereinbruch, das sind ja Dinge, die zu tun sind, und die dieses Lager verändern werden. Und natürlich ist das wesentlich, was da passiert. So dass also auch schon aus dem Gesichtspunkt wesentliche Änderung ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen wäre.


Die Frage ist natürlich, jetzt komme ich zum zweiten Punkt, kann man das rechtlich eigentlich erzwingen? Was materiell für mich klar ist - hier muss man eigentlich nach Atomrecht vorgehen - kann ein Bürger damit vor Gericht gehen und sagen: ich verlange, dass man das so macht? Wird ein Richter eine solche Klage zulassen?


Das ist nämlich keineswegs selbstverständlich im deutschen Verwaltungsrecht, denn man kann dem Staat in vielen Dingen Rechtsverstöße vorwerfen. Man kann aber nur dann mit einer Klage dagegen gehört werden, wenn man durch einen rechtswidrigen Zustand - und ich sehe das als rechtwidrig an, wenn kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird - wenn man durch diesen Zustand in eigenen Rechten verletzt ist. Und da liegt in unserem Fall möglicherweise der Hase im Pfeffer. Wir müssten also einen Kläger haben, der sagen kann, dadurch dass hier kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, bin ich in meinen eigenen Rechten verletzt. Nur dann könnte man vor Gericht Erfolg haben. Nun ist es so, ich will darauf nicht im Einzelnen eingehen, das wird zu kompliziert, aber man kann sagen, das Bundesverfassungsgericht hat schon lange dem Verfahren, allein dem atomrechtlichen Verfahren, eine Schutzfunktion für die Einhaltung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bescheinigt. Das heißt also, allein das Verfahren soll schon schützen. Das bedeutet, wenn ein Verfahren nicht durchgeführt wird, ist schon allein dadurch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Damit haben wir eine Klagebefugnis. Nun gibt es allerdings noch eine Diskussion darüber, ob das denn in jedem Fall gelten kann oder ob man nicht doch auf das Ende schauen muss, das heißt, dass die Nichtdurchführung dieses Verfahrens dann möglicherweise zur wirklichen Beeinträchtigung führt, das heißt also in unserem Fall: zum Beispiel zur Überschreitung von Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung für unseren Kläger. Das wie gesagt ist im Streit, wie konkret diese Möglichkeit bestehen muss, ob eine ganz abstrakt denkbare Möglichkeit ausreicht, oder ob man Mechanismen darlegen muss, wie das tatsächlich im einzelnen passieren wird. Jedenfalls möchte ich diesen Punkt zusammenfassen dahingehend: es ist nicht ein Selbstgänger, man muss den Kläger, wenn man so etwas machen will, sehr sorgfältig aussuchen, und muss jemanden haben, bei dem Auswirkungen jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen sind. Also Auswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter des Atomgesetzes Leben, Gesundheit und Sachgüter. Soweit zur zweiten Frage.



Die dritte Frage: Vorteile gegenüber dem Bergrechtlichen Verfahren.

Herr Bluth hat uns das Verfahren hier vorgestellt, das man beabsichtigt einzuschlagen. Und wenn ich das richtig verstanden habe, soll es auch eine gewisse Selbstverpflichtung für eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, so dass sich die Betroffenen in irgendeiner Form darauf berufen können. Wie das rechtstechnisch über die Bühne gehen kann, das frage ich mich, aber wenn so eine Erklärung abgegeben wird, kann man ja zumindest auf der politischen Ebene deren Einhaltung auch einfordern. Rechtlich ist das glaube ich sehr schwierig. Was da vorgestellt worden ist, ist in der Tat das Verfahren, das hier bei Durchführung eines atomrechtlichen Verfahrens auch ablaufen würde. Also: Bekanntmachung , Auslegung des Antrages und natürlich des Sicherheitsberichts, Einwendungen und Erörterung, Niederschriftbekanntgabe und so weiter. Die Punkte die hier eben vorgestellt wurden. Allerdings ist der Unterschied natürlich, es sind freiwillige Verfahrensweisen. Wenn man das atomrechtlich macht, dann ist das gesetzlich vorgeschrieben. Und Verstöße können dann im späteren Verfahren gerügt werden, und möglicherweise, wenn sie nämlich entscheidungswirksam sind, auch zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen.


Für mich wichtiger sind aber nicht die Verfahrensfragen, sondern es ist das Schutzniveau, das doch sehr unterschiedlich ist zwischen Berg- und Atomrecht.

Ich will das jetzt auch nicht bis in alle Einzelheiten hinein ausführen. Das Berggesetz hat in seinem § 55 die Genehmigungsvoraussetzungen genannt, dazu gehört auch, darauf hat Herr Bluth ja hingewiesen, die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern. Also das sind dieselben Schutzziele, die das Atomrecht auch hat. Die Frage ist allerdings, ob das Schutzniveau im Bergrecht genauso hoch ist, wie im Atomrecht. Meiner Meinung nach ist es nicht so hoch. Wir haben zum Atomrecht eine ganze Menge Rechtssprechungen, zum Bergrecht gibt es gerade in diesem Punkt wenig darüber. Das hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass die Gefährlichkeit von Bergwerken für Dritte selten der Punkt der Auseinandersetzung ist. In den Prozessen geht es meist um Berechtigungen, es geht aber natürlich auch um Sicherheitsfragen, aber dann um Fragen der Sicherheit im Bergwerk selbst. Dass Dritte, dass Leute, die in der Umgebung wohnen, aus Sicherheitsgründen klagen kommt eher selten vor.


Wie gesagt, die Rechtssprechung zum Atomrecht ist in diesem Fall wesentlich ausdifferenzierter. Und Sie alle kennen wahrscheinlich die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zumindest in den Auswirkungen. Es ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, hier im Bergrecht sind es nur die Sicherheitsvorschriften, die erlassen worden sind. Und dabei sind auch die entfernt liegenden Schadensmöglichkeiten, und zwar die sehr weit entfernt liegenden Schadensmöglichkeiten mit zu berücksichtigen. Nur das was sozusagen den Boden der Wissenschaftlichkeit verlassen hat, das muss nicht als Schadensmöglichkeit mit in Betracht gezogen werden.


Ferner stellt sich die Frage der Aufsicht, und zwar in doppelter Hinsicht. Wir haben einmal eine Aufsicht über den Bau und später auch über die nach Fertigstellung verbleibende Anlage, die wäre hier formal bei der Bergbehörde angesiedelt, einer Behörde, die sich mit Nukleartechnik nur sehr wenig, oder eigentlich gar nicht auseinander setzt. Durch die verschiedenen Endlagerverfahren fängt das jetzt langsam an. Aber es ist nicht die ureigenste Spezialität der Bergbehörden. Dafür haben wir eben die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, und an der Tatsache, dass die atomrechtliche Aufsichtsbehörde in Niedersachsen sich diesen Verfahrens ja auch schon tatsächlich angenommen hat, sehen wir, dass die Bergbehörde allein völlig überfordert wäre mit der Durchführung. Warum also macht man es nicht, wie es eigentliche im System des Atomrechtes vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde, die Atombehörde, damit befasst wird.


Es gibt dann aber noch einen weiteren Aspekt. Wir haben beim atomrechtlichen Verfahren eine Bundesaufsicht über das Verfahren. Das hängt damit zusammen, das dass Atomrecht Bundesauftragsverwaltung ist, und diese Bundesaufsicht ist beispielsweise im Konradverfahren ja auch sehr rege tätig gewesen. Das würde im bergrechtlichen Verfahren entfallen. Wir haben ferner im Planfeststellungsverfahren einen Abwägungsvorgang, der so im Bergrecht nicht vorgesehen ist. Und zwar haben die Betroffenen den Anspruch auf bestmögliche Schadensvorsorge, den man im Bergrecht so auch nicht kennt. Dazu gehört auch das Prüfen anderer Maßnahmen, dazu würde - allerdings aus meiner Sicht nur, das ist umstritten, was ich jetzt sage - auch eine Prüfung der Geeignetheit des Standortes gehören.

Das spielt zum Beispiel im Konradverfahren eine große Rolle. Weil die Frage allerdings umstritten ist, soll sie demnächst ja gesetzlich geregelt werden. Durch das Endlagersuchgesetz, das im Bundesumweltministerium in der Planung ist, von dem allerdings niemand weiß, ob es je das Licht der Welt erblickt, das heißt, ob es überhaupt durch das Kabinett kommt, geschweige denn, ob es durch das Gesetzgebungsverfahren kommt. Aber immerhin, das Gesetz ist in Arbeit und hat das Problem der Standortsuche erkannt. Das sind Dinge, die Ihnen ja überhaupt vorenthalten sind, man hat nie nach einem Standort gesucht, sondern man hat ein Bergwerk genutzt um Versuche durchzuführen und plötzlich musste es Standort werden.


In diesem Gesetz soll ein ganzes Verfahren für die Auswahl eines Standortes festgeschrieben werden. Es soll übrings die Zuständigkeit dafür auf die Industrie übergehen. Im Moment ist sie ja beim Bundesamt für Strahlenschutz. Und zwar soll das Verfahren zum Ziel haben, dass unter allen bestehenden Standortmöglichkeiten die beste gefunden wird. Es geht also von einer „weißen Deutschlandkarte„ über den Ausschluss von verschiedenen Gebieten, die überhaupt nicht in Frage kommen, zu der Identifizierung günstiger Gebiete. Für die wird ein Programm erarbeitet und aus diesem Programm heraus sollen dann Standorte ausgewählt werden, und von diesen zwei untertägig untersucht werden, damit man dann die beste Lösung im Vergleich findet . Das ist also ein Verfahren, das sie sich hier wahrscheinlich gewünscht hätten. Das ganze soll dann auch noch unter Öffentlichkeitsbeteiligung laufen, und der Standort soll schließlich durch ein Bundesgesetz endgültig festgelegt werden.Das ist ein aus meiner Sicht vernünftiges, den bestmöglichen Schutz berücksichtigendes Verfahren einer Standortsuche. Davon kann im Falle Asse natürlich nicht die Rede sein.


Ich will jetzt noch kurz etwas zum vierten Punkt sagen: Man verfällt leicht, ich habe das eben selbst auch schon wieder gemacht, in dem ich gesagt habe, wie es eigentlich hätte sein müssen, aber nicht gewesen ist, in die Betrachtung der Vergangenheit, der Fehler aus der Vergangenheit. Natürlich, die Kritiker hatten recht und das was gemacht worden ist, ist vorwerfbar und zu beklagen. Die Folgen der Versuche, nämlich ein Lager mit Wassereinbruch und fehlender Standsicherheit des Bergwerks, sind skandalös. Dennoch wird man aber mit der jetzt bestehenden Situation verantwortungsvoll umgehen müssen, und ich meine, das muss die leitende Fragestellung sein.Und zwar auch für die Frage, ob man jetzt versucht, auf rechtlichem Wege ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren anzustreben. Man muss sehen, dass so ein Verfahren - wenn man denn damit Erfolg hat und ein Gericht nicht von vorne herein die Klagebefugnis verneint - dass so ein Verfahren zu Verzögerungen führen kann. Denn der Klageantrag könnte ja nur lauten, man soll aufhören mit den Arbeiten, die vorgesehen sind, bis das Ganze durch ein atomrechtliches Verfahren gelaufen ist und durch ein atomrechtliches Verfahren genehmigt worden ist.Das heißt also, bei Erfolg wird es eine Verzögerung geben für die Durchführung des Abschlußbetriebsplans. Ob man das verantworten kann, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit letzter Sicherheit sagen. Man kann diese Frage erst bejahen oder verneinen, wenn wir den schon mehrfach angesprochenen Optionsvergleich haben, das heißt, wenn die Frage beantwortet ist, ob ein mögliches Verbringen der Abfälle in eine andere Anlage oder eine ganz andere Lösung als die, die bislang hier auf dem Tisch steht, ob diese Vorteile haben gegenüber dem, was hier geplant ist. Deswegen bin ich der Meinung, dass man diesen Optionsvergleich so schnell wie möglich angehen muss. Er kann nicht erst mitgeliefert werden mit dem Sicherheitsbericht, der in dem jetzt geplanten Verfahren angekündigt worden ist. Ich habe Sie eben so verstanden, dass es so sein soll. Aber da bin ich nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Wenn ich der hier betroffenen Bevölkerungen einen anwaltlichen Rat geben sollte, dann wäre das das erste worauf ich dringen würde, den Optionsvergleich so schnell wie möglich und natürlich von einem Gremium verfasst, das über Parteinahme, über wissenschaftliche Defizite, über andere oder sonstige Interessen erhaben ist. Das ist natürlich nicht ganz einfach, so etwas in Deutschland zu finden. Aber das muss das Ziel sein, denn es ist klar, wenn da ein Ergebnis produziert wird, das nicht akzeptiert werden kann von den Betroffenen, dann war alles für die Katz´ und die Diskussion geht wieder von vorne los.


Noch ein Gedanke zu dem Klageverfahren. Man übernimmt zwar die Verantwortung dafür, dass man die notwendigen Arbeiten - wir haben es gehört was im Einzelnen gemacht werden soll - dass man diese notwendigen Arbeiten blockiert und die Sache dadurch vielleicht noch schlimmer macht. Aber man kann natürlich in so einem Verfahren auch diskutieren mit der anderen Seite, auch mit Hilfe des Gerichtes. Das heißt, man muss das nicht unbedingt zu Ende führen und sagen, wir wollen jetzt den Urteilsspruch, alle Arbeiten hören auf, bis ein atomrechtliches Verfahren durchgeführt ist, das kann lange dauern. Sondern man kann auch zum Beispiel den Optionsvergleich da mit hinein nehmen oder andere Dinge. Man kann also auch einen Vergleich schließen in so einer Situation, oder man kann auch, wenn einen die Argumente der anderen Seite überzeugen, und man sagt, jetzt muss es aber weiter gehen mit den Arbeiten in der Asse, die Klage zurück nehmen. Also, das wollte ich nur noch mal dazu bemerken, man muss so ein Verfahren nicht stur durchführen, man hat weithin Spielraum für Gespräche, für Vergleiche oder auch natürlich immer den Spielraum, die Sache wieder abzublasen. Deshalb bietet ein Verfahren mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Betroffenen als die schlichte Akzeptanz des Vorschlags der Behörde uund vor allem die Chance zu einer Verbesserung der Sicherheit der Lagerung.


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